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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 17.11.2006 - 1 B 224.06 - asyl.net: M9405
https://www.asyl.net/rsdb/M9405
Leitsatz:
Schlagwörter: Revisionsverfahren, Verfahrensrecht, Verfahrensmangel, vereinfachtes Berufungsverfahren, mündliche Verhandlung, rechtliches Gehör, Verzicht
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 130a
Auszüge:

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

1. Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel zunächst darin, dass das Oberverwaltungsgericht "ohne weitere Anhörung des Klägers nach § 130a VwGO entschieden" habe, obwohl auch vor dem Verwaltungsgericht "keine mündliche Verhandlung durchgeführt" worden sei. Dem Kläger hätte "zumindest eine Tatsacheninstanz gewährt werden müssen". Mit diesem Vortrag wird der behauptete Gehörsverstoß nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde verschweigt nämlich, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat (GA Bl. 28). Unter diesen Umständen war aber eine Entscheidung im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, welche die Beschwerde nicht in Abrede stellt - zulässig (vgl. Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 <125> = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 58 unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 und vom 9. Juni 1999 - BVerwG 9 B 257.99 - juris).