Die von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Rechtswirkungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bereits durch die Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR (hier: im Irak) ausgelöst wird, ist - wie im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird (UA S. 13) - weder für die Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG von Bedeutung. Denn gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG stellt das Bundesamt "außer in den Fällen des Satzes 2" (Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind) in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes fest, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Auch wenn die Grundsatzfrage zu § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Sinne der Beschwerde zu beantworten wäre, ergäbe sich daraus kein Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 oder 2 bis 7 AufenthG durch das Bundesamt. Die Grundsatzfrage ist mithin nur für die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung erheblich, denn das Bundesamt durfte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Klägerin nicht die Abschiebung in ihren Heimatstaat androhen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG, § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
Die auf die Androhung der Abschiebung in die Türkei beschränkte Beschwerde ist begründet. Die Revision ist insoweit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, den Anwendungsbereich von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu klären.