Nach § 11 Abs. 1 FEVG kann das Gericht eine einstweilige Freiheitsentziehung anordnen, sofern dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen, und über die endgültige Unterbringung nicht rechtzeitig entschieden werden kann.
Zwar hat die Betroffene ausweislich der Anträge offensichtlich eine Scheinehe geschlossen und weiß inzwischen auch, dass die Ausländerbehörde diesen Umstand kennt, und sie nunmehr beabsichtigt abzuschieben. Dies genügt jedoch aus Sicht des Gerichts per se nicht aus, um anzunehmen, dass die Abschiebung von der Betroffenen erschwert oder gar vereitelt würde.
Diese Voraussetzungen sind nur dann gegeben, wenn konkrete Verdachtsmomente festgestellt werden können. Es muss also vorliegend anzunehmen sein, dass die Abschiebung von der Betroffenen versucht wird zu verhindern. Solche konkreten Verdachtsmomente sind vorliegend nicht erkennbar.
Soweit die Antragsstellerin vorträgt, ein solcher Verdacht ergäbe sich aus der geschlossenen Scheinehe, folgt das Gericht diesem Schluss nicht. Denn eine Scheinehe als alleiniger Grund für einen solchen Verdacht nicht überzeugend, weil insoweit jeder abgelehnter Asylbewerber, dessen Antrag nicht selten ebenfalls auf falschen Behauptungen gestützt wird, die dann im Laufe des Asylverfahrens widerlegt werden, er jedoch jederzeit für die Ausländerbehörde erreichbar ist, inhaftiert werden müsste. Gleiches gilt, wenn ein Ausländer mit falschen Namen einreiste und in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag stellt und anschließend seine wahre Identität ermittelt wird, der Ausländer aber ebenfalls stets Kontakt zur Ausländerbehörde hält und keine Andeutungen macht, die auf eine Entziehungsabsicht hindeuten.
Bei der Verhängung von Vorbereitungshaft nach § 62 Abs. 1 AufenthG muss zur Überzeugung des Gerichts auch berücksichtigt werden, dass neben den dort genannten Voraussetzungen die Haft verhältnismäßig ist. Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, dass die Haft erforderlich sein muss. Mithin darf keine weniger einschneidende Maßnahme ersichtlich sein, die ebenfalls gleich erfolgversprechend ist. Die sog. Vorbereitungshaft ist kein Selbstläufer, da die Freiheitsentziehung ultimo ratio, also das letzte Mittel nur darstellen darf. Vorliegend muss daher versucht werden, den Betroffenen auch ohne die Verhängung von Abschiebehaft auszuweisen und abzuschieben, wenn keine weiteren konkreten Verdachtsmomente vorliegen, dass die Abschiebung wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Als milderes Mittel wäre vorliegend zum Beispiel an eine Meldeauflage zu denke und abzuwarten, ob die Betroffene der Antragstellerin während des Ausweisungsverfahrens jederzeit zur Verfügung steht. Dies ist bislang jedoch von der Ausländerbehörde nicht veranlasst worden.