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OLG Braunschweig

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Zitieren als:
OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.12.2006 - 6 W 19/06 - asyl.net: M9416
https://www.asyl.net/rsdb/M9416
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Anhörung, Ehegatte, Sachaufklärungspflicht, Amtsermittlungsgrundsatz
Normen: AufenthG § 62; FGG § 12; FGG § 27
Auszüge:

Das Landgericht hat nicht seiner Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG zur Klärung der Frage genügt, ob der Betroffene zur Zeit der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Abschiebehaft von seiner deutschen Ehefrau dauernd getrennt lebte. Die Frage bedurfte der Klärung, weil das Gericht regelmäßig nur im Falle des Getrenntlebens nach § 5 Abs. 3 FEVG - wie vorliegend geschehen - von einer Anhörung des Ehegatten absehen kann. Die Anhörungspflicht bestand hier in verstärktem Maße, da die Ehefrau des Betroffenen deutsche Staatsangehörige ist (vgl. Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, § 5 FEVG Rn.9).

Die Kammer musste sich zur Aufklärung gedrängt sehen, weil die ihr zur Zeit der Entscheidung vorliegenden Informationen widersprüchlich waren.

Das Landgericht hat die Anhörung der Ehefrau des Betroffenen ursprünglich ebenfalls als unverzichtbar angesehen und Frau ... deshalb mit Zustellungsurkunde zum Anhörungstermin geladen. Nachdem sie nicht erschienen war, hat die Kammer ihre Anhörung nicht mehr für erforderlich gehalten. Sie hat das damit begründet, dass das Nichterscheinen der Ehefrau ein Ausdruck des Desinteresses am Schicksal des Betroffenen und damit ein Beweisanzeichen für ein dauerndes Getrenntleben der Eheleute sei. Diese Würdigung ist rechtsfehlerhaft, weil sie eine nach den konkreten Umständen gleich nahe liegende Möglichkeit außer Betracht lässt, nämlich die Fallgestaltung nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau des Betroffenen nur deshalb nicht erschienen ist und auch nicht abgesagt hat, weil sie im Krankenhaus lag und durch eine - bevorstehende oder gerade durchgeführte - Operation massiv abgelenkt war.