Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der Verfolgte rügt zu Recht, dass seine Vorführung vor den zuständigen Richter nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. FreihEntzG nicht unverzüglich (vgl. hierzu auch BVerfG vom 7.9.2006, 2 BvR 129/04) erfolgt ist.
Hierbei kann dahinstehen, ob der - von der angefochtenen Entscheidung nicht mitgeteilte - am 18. Juli 2005 geltende Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Hannover hinsichtlich des richterlichen Bereitschaftsdienstes den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur richterlichen Erreichbarkeit in Haftsachen (vgl. zuletzt nur BVerfG vom 28.9.2006, 2 BvR 876/06; vom 8.3.2006, 2 BvR 1114/06 und vom 13.12.2005, 2 BvR 447/05) entsprach. Denn jedenfalls hätte an einem Montag zum Zeitpunkt des Anrufs der Bundespolizei zwischen 14.30 und 14.45 Uhr ein Richter zur Verfügung stehen müssen, um den Verfolgten beim Amtsgericht vorzuführen. Dies kann keinem Zweifel unterliegen. Dies gilt umso mehr, als dem Amtsgericht aufgrund seiner Befassung mit der Sache bekannt war, dass die Rückführung des Betroffenen für diesen Tag geplant war (mitgeteilte Ankunftszeit 14.25 Uhr) und schon deshalb Vorsorge für eine zeitnahe Vorführung hätte getroffen werden können und müssen. Ob ein Richter tatsächlich nicht mehr zur Verfügung stand, ist hierbei unerheblich, denn die aufgrund der Auskunft der Geschäftsstelle nicht mehr erfolgte Vorführung an diesem Tage kann nicht zu Lasten des Verfolgten gehen.