Die Klagen der Kläger Ziff. 1 und 2 sind gem. §§ 42 VwGO, 6a AGVwGO zulässig, die Klage der Klägerin Ziff. 3 jedoch nicht. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 war allein an die Kläger Ziff. 1 und 2 gerichtet. Nur diese sind in der Anschrift erwähnt. Auch die Anrede richtet sich an "Frau ..." und "Herr ...". Da die Klägerin Ziff. 3 mithin nicht Adressatin des Bescheides ist, fehlt ihr die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.
Die Klagen der Kläger Ziff. 1 und 2 sind nur zum Teil begründet. Soweit sie über den Betrag von 1.646,16 EUR hinaus und damit auch zur Zahlung der Kosten für die Abschiebung des jeweils anderen Ehegatten in Anspruch genommen wurden, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids ist nach den Vorschriften des Ausländergesetzes zu beurteilen. Das während des Klageverfahrens in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz ist nicht anwendbar. Für die Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vom 22.01.2004 hinsichtlich der Erstattung der Kosten der am 14.01.2004 durchgeführten Abschiebung ist mangels anderslautender Übergangsbestimmungen auf die bisherige Rechtslage nach dem Ausländergesetz abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 11.04 -, BVerwGE 123, 382). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abschiebekosten sind daher die §§ 81 ff. AuslG i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG).
Die Heranziehung der Kläger Ziff. 1 und 2 zur Erstattung der Abschiebekosten erfolgte formell ordnungsgemäß. Der Bescheid ist auch nicht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig. Zwar konnte von der Anhörung nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG abgesehen werden, da es sich bei der Anforderung von Abschiebekosten nicht um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.2006 - 13 S 155/06 -, InfAuslR 2006, 387). Der Beklagte konnte aber nach den Umständen des Einzelfalls auf eine Anhörung verzichten, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG).
Denn ihm war bekannt geworden, dass der Kläger Ziff. 1 vor der Abschiebung berufstätig gewesen war, weshalb er annehmen durfte, dass möglicherweise noch (pfändbare) Restlohnansprüche bestanden und/oder pfändbares Vermögen vorhanden war (vgl. Aktenvermerke v. 14.01.2004, VAS 197 f.).
Darüber hinaus war der - hier unterstellte - Verfahrensfehler nach § 46 LVwVfG unbeachtlich.
Soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 jeweils zu den Kosten ihrer eigenen Abschiebung sowie der der Klägerin Ziff. 3 herangezogen wurden, ist der Bescheid auch materiell rechtmäßig. Die Pflicht, die Kosten ihrer eigenen Abschiebung in Höhe von jeweils 823,08 EUR (ein Drittel von 2.469,24 EUR) zu tragen, folgt aus § 82 Abs. 1 AuslG. Die Kläger Ziff. 1 und 2 können darüber hinaus zu den Kosten der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3 herangezogen werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, aaO.) ist geklärt, dass für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG auch die Eltern haften, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mit veranlasst haben. Aus dem gesetzlich normierten Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder lässt sich die Regelvermutung ableiten, dass sie die notwendig gewordenen Abschiebemaßnahmen gegen ihre Kinder mit veranlasst haben. Denn typischerweise ist davon auszugehen, dass sie ihre Kinder zu einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland hätten veranlassen können. Allerdings lässt sich diese Regelvermutung entkräften, wenn die Eltern darlegen können, dass sie aufgrund besonderer Umstände außer Stande waren, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber einem ausreisepflichtigen minderjährigen Kind durchzusetzen. Solche Umstände sind hier aber weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden. Die Kläger Ziff. 1 und 2 haften daher als Gesamtschuldner (vgl. § 13 Abs. 2 VwKostG) für die Kosten der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3. Der Beklagte war daher berechtigt, sowohl den Kläger Ziff. 1 als auch die Klägerin Ziff. 2 zur Zahlung dieser Kosten heranzuziehen (vgl. § 421 BGB).