1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts droht den Klägern, die der Ashkali-Minderheit in der Region Prishtina angehören (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Lage der Roma in Kosovo v. 26.09.2006), für den Fall einer Rückkehr nach Serbien wegen ihrer Volkszugehörigkeit auch im Kosovo keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, vor der Schutz zu bieten auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG).
Dass sich eine entsprechende gruppengerichtete Verfolgung der Minderheit der Ashkali durch nichtstaatliche Akteure im Kosovo nicht feststellen lässt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 - entschieden. Diese Bewertung bezieht sich auf assimilierte Roma, mithin auf Roma, die sich vor den Pogromen im Jahre 1999 noch selbst als Albaner identifizierten, (regelmäßig) nur albanisch sprechen, typischerweise albanische Namen tragen und Muslime sind (vgl. Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14; auch IM BW, Erlass v. 17.04.2000 - 4-13-JUG/90 -). Insofern gilt die Bewertung des Senats gleichermaßen für die (regelmäßig) nur albanisch sprechenden, muslimischen "Ägypter", die von der albanischen Bevölkerungsmehrheit zwar ebenfalls als Ashkali bezeichnet werden (vgl. Stellungnahme des Vereins der Ägypter v. 28.11.1999 an den UNO-Sonderbeauftragten für Menschenrechte), jedoch eine eigenständige Minderheit bilden (vgl. demgegenüber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -).
2. Die Kläger haben auch weder Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1996, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3) des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf erneute Bescheidung ihrer Anträge auf Wiederaufgreifen des auf eine solche Feststellung gerichteten Verfahrens.
a) Bei einer allgemeinen Gefahrenlage können, wenn eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur festgestellt werden, wenn die Gefahrenlage landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = NVwZ 1996, 199). Dass insbesondere Angehörige der Minderheit der Ashkali aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo regelmäßig in keine extreme Gefahrenlage geraten, ergibt sich bereits aus den obigen Feststellungen. Aus der dortigen Versorgungssituation folgt nichts anderes. Insofern hat der Senat in seinem Urteil vom 21.03.2006 Folgendes ausgeführt:
Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet.
b) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen allerdings auch dann vor, wenn - was die Kläger vorliegend geltend machen - sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris, v. 27.04.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 u. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383; Beschl. v. 24.05.2006 - BVerwG 1 B 118.05 - juris).
In Anwendung obiger Grundsätze lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die von den Klägern in erster Linie geltend gemachte postraumatische Belastungsstörung und die damit einhergehende schwere depressive Episode (vgl. fachpsychiatrische Stellungnahme v. 13.08.2003) allenfalls dann vor, wenn sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr in den Kosovo infolge einer Retraumatisierung oder aber deshalb wesentlich verschlechterte, weil sie dort nur unzureichend behandelt werden könnten. Beides lässt sich indessen nicht feststellen.
Für eine durch eine Retraumatisierung bedingte Gesundheitsverschlechterung von besonderer Intensität fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten.
Dass sich der Gesundheitszustand der Kläger aufgrund der im Kosovo nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Behandlung einer psychischen Erkrankung in Kosovo v. 02.05.2005; BAMF - IZAM -, Serbien und Montenegro/Kosovo 9. Gesundheitswesen, Dez. 2005, S. 32 ff., 58 ff.; UNHCR, Stellungnahme v. 18.07.2005 an VG Koblenz; Gierlichs, ZAR 2006, 277) wesentlich verschlechtern könnte, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Dies erscheint schon deshalb unwahrscheinlich, weil die den Klägern attestierte depressive Symptomatik auch im Bundesgebiet nur "unzureichend erfolgreich" behandelt werden konnte (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005); dem entsprechend wurde das psychiatrische Zustandsbild des Klägers zu 1 als unverändert bezeichnet und der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 als unverändert schlecht eingestuft (vgl. fachärztliche Atteste v. 10.08.2006). Mit einer "allenfalls Erfolg versprechenden intensiven Psychotherapie" (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005) bzw. "stabilisierenden traumaspezifischen Psychotherapie" (vgl. Diagnostischer Bericht des Behandlungszentrums für Folteropfer v. 20.11.2006) wurde demgegenüber noch nicht einmal begonnen.
Auch der nach dem vorgenannten Gutachten schwer einstellbare Diabetes mellitus Typ II b, an dem die Klägerin zu 2 mittlerweile leiden soll, wäre - erforderlichenfalls - im Kosovo behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 19.04.2004). Die Behandlung von Diabetes-Patienten ist im dortigen öffentlichen Gesundheitswesen kostenfrei (vgl. zum Ganzen BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 50 f.); die erforderlichen Medikamente wären jedenfalls aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen erreichbar.