VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 02.06.2006 - AN 16 K 05.31377 u.a - asyl.net: M9455
https://www.asyl.net/rsdb/M9455
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien, Kosovo, Ägypter, UNMIK, Schutzfähigkeit, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.

Unter Berücksichtigung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass die internationalen Organisationen (UNMIK), welche die Staatsgewalt in der Provinz Kosovo ausüben, willens und im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG auch in der Lage sind, den betroffenen Minderheitenangehörigen Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren (vgl. OVG Saarland B. v. 11.05.05, 1 Q 16/05).

Den Angaben der Kläger, ihr Onkel stehe in Verdacht, zwischen 1993 und 1999 auf Seiten der Serben gegen die UCK gearbeitet zu haben, lässt sich nicht entnehmen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, denn Anhaltspunkte für eine ggf. fortwirkende konkrete Bedrohung der Kläger sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. Bay. VGH U. vom 22. Oktober 2002, 22 B 01.30735). Eine derartige Gefahr ergibt sich für sie auch nicht aus der im allgemeinen sehr schwierigen Lage der Ägypter in Serbien und Montenegro, weil es sich insoweit um Gefahren handelt, denen die Bevölkerungsgruppe der Ägypter, in Serbien und Montenegro allgemein ausgesetzt ist.

Dermaßen schwierig stellt sich die Situation für Angehörige des Volkes der Ägypter nach der Überzeugung des Gerichts weder auf dem Gebiet des Kosovo noch im übrigen Serbien und Montenegro dar. Für das Gebiet des Kosovo wird insoweit auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2005 (Az.: 22 B 01.30739) verwiesen. An der dort dargestellten Situation hat sich nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 22. November 2005 nichts zu Ungunsten der Angehörigen des Volkes der Ägypter verändert.

Das Gericht verkennt keineswegs, dass die Situation der Kläger bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro schwierig ist, zumal der Kläger zu 1) kaum albanisch spricht; dies führt jedoch nach der Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass die Kläger in Serbien und Montenegro zum jetzigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft dort einer existenziellen Gefährdung ausgesetzt sein könnten, die speziell für sie zu einer Gefahr für ihr Leben und zu schwersten Körperverletzungen führen würde. Denn viele andere Angehörige des Volkes der Ägypter, insbesondere auch viele der aus dem Kosovo geflüchteten Ägypter, haben gleich große Probleme zu bewältigen ohne letztlich in ihrer Existenz gefährdet zu sein.