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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 10.07.2006 - AN 19 K 06.00844 u.a - asyl.net: M9475
https://www.asyl.net/rsdb/M9475
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ehegattennachzug, Deutschverheiratung, Niederlassungserlaubnis, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt
Normen: AufenthG § 28 Abs. 2; AufenthG § 5 Abs. 1
Auszüge:

Die Beklagte hat zu Recht die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen abgelehnt.

Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist ausländischen Familienangehörigen eines Deutschen in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn sie drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständlich machen können. Vorliegend erfüllen die Kläger jedoch nicht die Regelvoraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, da ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

Diese allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gelten auch für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Wenn ein Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt, hat diese Regel Vorrang vor § 28 Abs. 2 AufenthG mit der Folge, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel zu versagen ist (vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz Nr. 28.2.1). Auch dass in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausdrücklich das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes zur Voraussetzung gemacht wird, spricht letztlich nicht gegen die Anwendung der Regelversagungsgründe. Vielmehr sprechen die Systematik und der Wortlaut der Vorschrift gegen die völlige Verdrängung der Regelversagungsgründe des § 5 Abs. 1 AufenthG. Der Gesetzgeber hat nämlich überall dort, wo von den Regelvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abgewichen wird, dies ausdrücklich im Wortlaut der Vorschrift kenntlich gemacht, so zum Beispiel in §§ 29 Abs. 4, 30 Abs. 3 und 34 Abs. 1 AufenthG. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Formulierung kann geschlossen werden, dass die Regelversagungsgründe neben Abs. 2 Anwendung finden mit der Folge, dass beim Fehlen einer Regelvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 AufenthG die Niederlassungserlaubnis in der Regel zu versagen ist (Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand Juni 2006, § 28 RdNr. 25). Auch der Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz führt in RdNr. 150 zu § 28 aus, dass beim Vorliegen eines Regelversagungsgrundes nach § 5 Abs. 1 AufenthG diese Regelung Vorrang hat vor § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, es ist somit in der Regel die Niederlassungserlaubnis zu versagen.

Zutreffend hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden auch ausgeführt, dass vorliegend nicht von Ausnahmefällen auszugehen ist, welche die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen gebieten.