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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 16.11.2006 - 5 C 26.05 - asyl.net: M9485
https://www.asyl.net/rsdb/M9485
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Konventionsflüchtlinge, Einbürgerungsgebühren, Erlass, Minderung, Ermessen, Genfer Flüchtlingskonvention, Wohlwollensgebot, Ermessensreduzierung auf Null
Normen: AuslG § 90 S. 3; StAG § 38 Abs. 2 S. 4; GFK Art. 34 S. 2
Auszüge:

Die Revision des Klägers ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) dahin erkannt, dass dem Kläger kein über die Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation hinausgehender Anspruch auf (weitere) Gebührenermäßigung oder -befreiung allein aufgrund seiner Stellung als anerkannter Flüchtling zusteht.

1. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass sich die Gebührenerhebung für die zum 22.Januar 2003 nach § 85 ff. AuslG a.F. bewirkte Einbürgerung des Klägers nach § 90 AuslG (2001) beurteilt, demgemäß die Gebühr für die Einbürgerung 255 Euro beträgt (Satz 1), wobei von der Gebühr aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder Zeitung gewährt werden kann (Satz 3).

1.1 Seinem Wortlaut nach sieht § 90 Satz 3 AuslG eine besondere Gebührenermäßigung für Personen, die i.S.d. Art. 34 GFK anerkannte Flüchtlinge sind, nicht ausdrücklich vor, auch wenn sie aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses auch für anerkannte Flüchtlinge in Betracht kommt.

1.2 Eine systematische Auslegung bekräftigt dass der Gebührenermäßigungstatbestand des § 90 Satz 3 AuslG, der dem § 38 (Ru)StAG entspricht, keine gesonderte Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung allein wegen der Stellung als anerkannter Flüchtling erfordert. Der Gebührenermäßigungstatbestand knüpft an die im allgemeinen Verwaltungskostenrecht vorgesehenen Regelungen an, nach denen für bestimmte Arten von Amtshandlungen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden können (s. z.B. § 6 VwKostG). Durch die Möglichkeit einer Gebührenreduktion aus Billigkeitsgründen soll regelmäßig die Möglichkeit geschaffen werden, bei der Gebührenerhebung besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen, etwa dann, wenn die Gebührenerhebung nach Art oder Umfang der Verwaltungstätigkeit im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint (sachlicher Billigkeitsrund) oder sie angesichts der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners unbillig erscheint (persönlicher Billigkeitsgrund). Aus persönlichen Gründen kommt eine Billigkeitsermäßigung nach § 90 Satz 3 AuslG etwa dann in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber (oder miteinbürgerungsberechtigte Familienangehörige) für seinen Lebensunterhalt auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist, ohne dass dies nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 StAG die Einbürgerung hindert, und absehbar ist, dass sich hieran in einem überschaubaren Zeitraum nichts ändern wird. Aus Gründen des öffentlichen Interesses kommt eine Gebührenermäßigung oder -befreiung in Betracht, wenn an der Amtshandlung (auch) ein öffentliches Interesse besteht oder die Verwirklichung dieses Interesses an der Gebührenerhebung zu scheitern droht. Gebührenermäßigung und -befreiung aus Gründen der Billigkeit kann dabei nur bei einzelfallbezogenen Härten gewährt werden; allgemeine Regelungen des Gesetzes dürfen nicht im Wege einer Billigkeitsmaßnahme korrigiert werden (so zu § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.August 2003 - 13 S 1167/02 AuAS 2003,251 <Ls.>).

1.3 Bei dieser Auslegung des § 90 AuslG besteht allein wegen des Umstandes, dass der Einbürgerungsbewerber i.S.d. Art. 34 GFK anerkannter Flüchtling ist, kein Grund, unabhängig von dessen wirtschaftlicher Situation die Einbürgerungsgebühr aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses zu senken oder auf ihre Erhebung vollständig zu verzichten. Die Stellung als anerkannter Flüchtling als solche hat keinen direkten Bezug zu der Erhebung einer Einbürgerungsgebühr. Diese Gebühr wird wegen eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungshandelns erhoben, in Bezug auf das zwischen anerkannten Flüchtlingen, Staatenlosen und sonstigen Einbürgerungsbewerbern keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass zur Vermeidung einer gleichheitswidrigen Gleichbehandlung nach dem von Art. 3 Abs. 1 GG umschlossenen Differenzierungsgebot allein eine (besondere) Gebührenminderung für die Gruppe der anerkannten Flüchtlinge der Billigkeit entspräche.

Die gesetzlich vorgegebene Regeleinbürgerungsgebühr ist so bemessen, dass sie den für die Prüfung eines Einbürgerungsbegehrens und die Einbürgerung selbst typischerweise entstehenden Verwaltungsaufwand nur teilweise deckt (S. BTDrucks. 12/4450, 36 <zum Festbetrag nach § 38 RuStA>), jedenfalls nicht übersteigt (BTDrucks. 14/533, 12 f. 20), und knüpft in der Bemessung nicht daran an, welchen (materiellen oder immateriellen) Vorteil der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung erlangt. Dann ist auch kein Raum dafür, im Rahmen der Billigkeitsprüfung darauf abzustellen, dass der i.S.d. Art. 34 GFK anerkannte Flüchtling regelmäßig deswegen ein höheres berechtigtes Interesse an der Erlangung der Staatsangehörigkeit des Zufluchtsstaats hat, weil er wegen der Gefahr politischer Verfolgung nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren (und sich nicht unter dessen Schutz stellen <§ 72 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG>) kann. Selbst wenn typischerweise davon auszugehen sein sollte, dass anerkannte Flüchtlinge sich in einer wirtschaftlich schlechteren Lage befinden, gebietet des bei einer Regelung, die eine Billigkeitsermäßigung gleichermaßen für alle Einbürgerungsbewerber in vergleichbarer wirtschaftlicher Lage vorsieht, nach Grund oder Höhe keine davon unabhängige, weitere Gebührenermäßigung.

2. Art. 34 GFK rechtfertigt oder gebietet keine hiervon abweichende Auslegung des § 90 AuslG.

Dabei ist nicht die Frage zu verliefen, inwieweit aus Art. 34 Satz 2 GFK ein unmittelbar anzuwendender, gar tatbestandlich gebundener subjektiv-öffentlich-rechtlicher Anspruch des Einbürgerungsbewerbers auf Gebührenreduktion folgt oder sich diese Regelung (zunächst) lediglich an die Vertragsstaaten richtet, welche Anstrengungen zu unternehmen haben ("... make every effort ..."), um die Gebühren und Kosten für solche Einbürgerungsverfahren so weit wie möglich Zu reduzieren ("... to reduce as far as possible the charges and costs of such proceedings ..."). Denn auch bei einer unmittelbaren Anwendung des Art. 34 GFK mit Auswirkungen auf die Anwendung und Auslegung der nach nationalem Recht heranzuziehenden Gebührenregelungen folgte jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier (auch) von Flüchtlingen keine höheren als kostendeckende, dem Gebot der Minimierung des Verwaltungsaufwandes entsprechende Gebühren erhoben werden, kein Anspruch eines Einbürgerungsbewerbers darauf, dass eine Einbürgerungsgebühr allein wegen seiner Flüchtlingseigenschaft und unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ermäßigt oder erlassen wird.

2.1 In Bezug auf die Einbürgerungsgebühren gebietet Art. 34 GFK nicht einen totalen Gebührenerhebungsverzicht und enthält insbesondere kein generelles Verbot, von Flüchtlingen kostendeckende Einbürgerungsgebühren zu erheben. Die den Vertragsstaaten aufgegebene Bemühung zur Reduktion der Gebühren und Kosten des Einbürgerungsverfahrens ("... as far as possible ...") steht vielmehr unter dem Vorbehalt des "so weit wie möglich". Ein nach der Entstehungsgeschichte erkennbarer Sinn der Regelung ist, anerkannten Flüchtlingen den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Zufluchtsstaates zu erleichtern und diesen jedenfalls nicht daran scheitern zu lassen, dass eine - typischerweise - prekäre wirtschaftliche Lage das Aufbringen von Einbürgerungsgebühren verhindert oder erschwert. Die ausdrückliche Bezugnahme auf "bedürftige" Flüchtlinge" ("desetitute refugees") ist allerdings im Zuge der Beratungen gestrichen worden; daraus folgt indes nicht, dass dieser Schutzzweck unbeachtlich ist. Für die wirtschaftlich nicht bedürftigen Flüchtlinge wirkt der Schutz, dass für sie die Gebühren jedenfalls nicht höher ausfallen sollten als der - bei typisierender Betrachtung - tatsächlich entstehende, dem Gebot der Kostenminimierung entsprechende Verwaltungsaufwand. Dies wirkt - auch zugunsten von Flüchtlingen - Gebühren in einer Höhe entgegen, welche eine Einbürgerung faktisch aus Kostengründen verhindern oder doch wesentlich erschweren. Dieser Schutzrichtung des Art. 34 Satz 2 GFK ist in dem nationalen Recht (§ 90 AuslG <F. 2001>, § 38 StAG) für alle Einbürgerungsbewerber und damit auch für die anerkannten Flüchtlinge durch die Festgebühr von 255 Euro entsprochen, die eine Einbürgerung nicht behindert und erst recht keine abschreckende oder prohibitive Wirkung entfaltet; zwischen den Beteiligten steht dabei nicht im Streit, dass die Festgebühr "deutlich unterhalb der Kostendeckungsgrenze" liegt (s. BTDrucks. 12/4450, 36 <zum Festbetrag nach § 38 RuStAG>), jedenfalls aber diese nicht übersteigt (BTDrucks. 14/533, 12 f. 20).

2.2 Dem erkennbaren Anliegen des Art. 34 Satz 2 GFK ist allerdings bei der Anwendung des § 90 AuslG Rechnung zu tragen. Art. 34 Satz 2 GFK wirkt im Zusammenhang mit Art. 34 Abs. 1 GFK, der den Vertragsstaaten aufgibt, so weit wie möglich die Einbürgerung zu erleichtern, in den Fällen, in denen nach Grund und Höhe wegen der wirtschaftlichen Situation des Einbürgerungsbewerbers eine Entscheidung über eine Gebührenermäßigung oder einen Gebührenerlass zu treffen ist, dahin, dass die Flüchtlingseigenschaft des Einbürgerungsbewerbers zu dessen Gunsten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist. Eine Gebührenermäßigung oder -befreiung, die nach Grund und Höhe einem Einbürgerungsbewerber nach den wirtschaftlichen Verhältnissen aus Billigkeitsgründen gemäß § 90 AuslG gewährt werden kann, muss bei anerkannten Flüchtlingen dann aus Gründen des öffentlichen Interesses auch gewährt werden. Diese Einwirkung auf die zu treffende Ermessensentscheidung bei aus wirtschaftlichen Gründen angezeigter Gebührenermäßigung oder -befreiung bedeutet allerdings nicht, dass (die Flüchtlingseigenschaft bereits für sich genommen rechtfertigte, die Einbürgerungsgebühr zu ermäßigen oder hiervon zu befreien, die Regelung mithin auch Flüchtlinge begünstigte, die nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Weiteres in der Lage sind, eine an den entstehenden Kosten orientierte Einbürgerungsgebühr zu entrichten, und rechtfertigt auch nicht den Umkehrschluss, dass eine Reduktion des Erlass- oder Befreiungsermessens in anderen Fällen, in denen die Einbürgerung aus anderen Gründen als der Flüchtlingseigenschaft im öffentlichen Interesse liegt, nicht in Betracht komme.