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BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 05.01.2007 - 1 B 121.06 - asyl.net: M9493
https://www.asyl.net/rsdb/M9493
Leitsatz:
Schlagwörter: Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung, Divergenzrüge, Darlegungserfordernis, interne Fluchtalternative, Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde rügt eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - (BVerwGE 105, 204 <211 f.>), ohne allerdings aus dem längeren Zitat der Entscheidungsgründe einen einzelnen Rechtssatz präzise zu benennen oder herauszuarbeiten und ihm einen entgegengesetzten, sich in einen rechtsgrundsätzlichen Widerspruch hierzu setzenden Rechtssatz in der Entscheidung des Berufungsgerichts gegenüberzustellen. Insoweit fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung der behaupteten Divergenz nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

a) Die Beschwerde wendet sich mit ihrer Rüge zunächst dagegen (Beschwerdebegründung S. 1 und S. 2), dass das Berufungsgericht es habe dahinstehen lassen, ob der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative gehabt haben könnte, da er heute eine solche Ausweichmöglichkeit im Endeffekt nicht hätte. Sie macht hierzu geltend, die Frage der Vorverfolgung könne nur dann offengelassen werden, wenn für die Gegenwart eine beachtliche Wahrscheinlichkeit landesweiter Verfolgung oder aber eine beachtlich wahrscheinliche regionale Verfolgung ohne zumutbare inländische Fluchtalternative anzunehmen sei. Damit zeigt die Beschwerde lediglich eine ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung auf, aber keinen Rechtssatzwiderspruch wie für die Divergenzrüge erforderlich. Das gilt in gleicher Weise, soweit sie in diesem Zusammenhang ferner rügt, es entspreche auch "nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, regionale und örtlich begrenzte Gruppenverfolgung, so wie es das Berufungsgericht ganz offensichtlich tut, gleichzusetzen" (Beschwerdebegründung S. 2 am Ende).

Zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt der Senat hierzu allerdings, dass das Berufungsurteil insoweit tatsächlich unklar ist und die Prüfung einer inländischen Fluchtalternative für den Fall der Rückkehr des Klägers an sich im Widerspruch zur Annahme des Verwaltungsgerichtshofs steht, der Kläger sei als Tschetschene in Tschetschenien einer (dann wohl lediglich "örtlich begrenzten") Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen und bis heute ausgesetzt (UA S. 14/15), während der Verwaltungsgerichtshof an anderer Stelle dagegen von einer "regionalen" Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in Tschetschenien auszugehen (UA S. 17 Abs. 1) oder beides gleichzusetzen (UA S. 11 Abs. 2) scheint (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 4. Januar 2007 - BVerwG 1 B 47.06 -). Darin mag zwar ein Rechtsfehler liegen, eine ausdrückliche oder konkludente Abweichung von der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung selbst ausdrücklich zugrunde gelegt hat (UA S. 11), ist indessen von der Beschwerde jedenfalls nicht dargetan.

c) Die Beschwerde konstruiert eine Abweichung schließlich noch daraus, dass das Berufungsgericht angenommen habe, es sei dem Kläger angesichts der fortbestehenden Gefahrenlage in Tschetschenien nicht zumutbar, auch nur für wenige Tage dorthin zwecks der Ausstellung eines Inlandspasses zurückzukehren. Dadurch offenbare es einen Grundsatz zur hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung, der nicht im Einklang mit der (zitierten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Maßstab der hinreichenden Sicherheit stehe.

Mit dieser Rüge wendet sich die Beschwerde letztlich lediglich im Gewande der Divergenzrüge gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne die behauptete Maßstabsabweichung darzutun. Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass dem Kläger nicht zugemutet werden kann, auch nur vorübergehend zur Ausstellung eines Inlandspasses nach Tschetschenien zurückzukehren, "da nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass er dort keinen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein" werde (UA S. 36 f.), lassen einen grundsätzlichen Maßstabswiderspruch im Hinblick auf den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Übrigen auch nicht erkennen.