Die allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wie sie insbesondere in dessen Urteilen vom 1. November 2005 (BVerwG 1 C 21.04) und vom 19. September 2000 (BVerwG 9 C 12.00) ihren Ausdruck gefunden habe. Danach sei Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung (unzutreffend spricht die Beschwerde insoweit von "Anerkennungsentscheidung"), dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Von dieser Rechtsprechung sei das Berufungsgericht "verdeckt" abgewichen. Es sei zwar richtig, dass eine Rückkehr des alten Regimes im Irak unwahrscheinlich ist, auf der anderen Seite könne beim besten Willen nicht die Rede davon sein, dass sich bislang eine wirksame neue staatliche Machtstruktur gebildet habe. Es herrschten vielmehr bürgerkriegsähnliche Verhältnisse, denen namentlich auch Schiiten, also die Volksgruppe, der der Kläger angehöre, offenbar aus religiösen Motiven zum Opfer fielen. Die derzeitige irakische Regierung, deren Stabilität anzuzweifeln sei, sei bisher nicht in der Lage gewesen, auch nur halbwegs friedfertige Zustände zu schaffen.
Mit diesem Vorbringen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Diese setzt vielmehr die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).