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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - asyl.net: M9520
https://www.asyl.net/rsdb/M9520
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Widerruf, Aufenthaltserlaubnis, Konventionsflüchtlinge, Klage, Suspensiveffekt, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 84 Abs. 2
Auszüge:

Der auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt und begründet worden (vgl. § 124 a Abs. 4 VwGO). Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keiner der behaupteten Zulassungsgründe vorliegt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beklagte die Frage auf, "ob ein Widerruf des einem Ausländer erteilten Aufenthaltstitels nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bereits erfolgen kann, bevor der Widerruf der hinsichtlich des Ausländers getroffenen Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG bestandskräftig geworden ist."

Diese Frage ermöglicht dem Senat die Zulassung der Berufung nicht. Denn sie würde sich dem Senat in dem von der Beklagten angestrebten Berufungsverfahren so nicht stellen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.04.2004, mit dem die mit Bescheid vom 11.01.1996 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Fall des Klägers vorliegen, widerrufen worden ist, war im Zeitpunkt der die Widerrufsverfügung der Beklagten nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bestätigenden Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.11.2005 - und ist im übrigen auch bislang - nicht unanfechtbar geworden. Der Kläger hat dagegen nämlich rechtzeitig Klage erhoben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.04.2004 war - und ist - auch nicht, was zulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 15.02 -, AuAS 2006, 56 und Schäfer in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2006, § 73 Rn. 143), im Hinblick auf die nach § 75 AsylVfG gegebene aufschiebende Wirkung einer solchen Klage für sofort vollziehbar erklärt worden. Bei dieser Sachlage würde sich dem Senat in dem von der Beklagten angestrebten Berufungsverfahren jedoch lediglich die vom Verwaltungsgericht im bejahenden Sinne entschiedene Frage stellen, ob der Widerrufsentscheidung der Beklagten nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG nicht (bereits) der Umstand entgegensteht, dass die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.04.2004 angesichts der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt (17.11.2005) nicht vollziehbar war. Diese Frage ist jedoch von der Rechtsprechung bereits grundsätzlich im Sinne der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung entschieden worden.