Die nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (hinsichtlich Nr. 1 und 3 der Verfügung vom 19.11.2005) bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 12 LVwVG (hinsichtlich Nr. 2 der Verfügung) statthaften Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller vom 12.12.2005 sind nicht begründet.
Die Klagen dürften sehr wahrscheinlich erfolglos bleiben, da die angegriffene Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 19.11.2005 sich als rechtmäßig erweisen und die Antragsteller mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in eigenen Rechten verletzt sein dürften (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Für Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten, besteht Passpflicht (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, der zuständigen Ausländerbehörde einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen, ist § 48 Abs. 1 AufenthG, für die alternativ angeordnete persönliche Vorsprache und Antragstellung bei Vertretern des Generalkonsulats § 48 Abs. 3 Satz 1 und § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Die streitgegenständliche Verfügung hält sich wohl im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, indem die Vorlage eines gültigen Passes oder ersatzweise die selbständige persönliche Vorsprache bei Vertretern des Generalkonsulats von Vietnam angeordnet worden ist.
Die geltend gemachten Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung sind aller Wahrscheinlichkeit nach nicht stichhaltig. Dies gilt zunächst für das Unterlassen einer Anhörung. Den Beteiligten ist gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG vor Erlass eines Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann aber abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, § 28 Abs. 2 LVwVfG. Dies dürfte hier der Fall sein, nachdem die Bezirksstelle für Asyl bereits am 26.09.2005 eine Vorführung der Antragsteller beim vietnamesischen Generalkonsulat angeordnet und das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 07.10.2005 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diese Verfügung angeordnet hatte, weil die - jetzt verfügte und angefochtene - Anordnung einer selbständigen Vorsprache beim Generalkonsulat als milderes Mittel damals unterblieben war. Die Antragsteller hatten bereits im Zusammenhang mit dieser - stärker belastenden - Maßnahme und dem dagegen angestrengten Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und haben sich damals auch nicht anders geäußert als im jetzt vorliegenden Verfahren.
Die Verfügungen richten sich wohl auch nicht an die falschen Adressaten, wie die Antragsteller meinen. Auch wenn beide Antragsteller minderjährig sind, gelten die Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 1 und 3 sowie § 82 Abs. 4 AufenthG trotzdem auch für sie und können auch ihnen gegenüber durch Verfügungen im Einzelfall konkretisiert werden. Da sie als Minderjährige aber nicht geschäftsfähig und im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht selbst aktiv und passiv handlungsfähig sind (vgl. § 80 Abs. 1 AufenthG), werden sie durch die personensorgeberechtigten Eltern vertreten. Die Bezirksstelle für Asyl hat die Verfügungen deswegen wohl zu Recht an die beiden Antragsteller, jeweils vertreten durch ihre Eltern, gerichtet.
Die Verpflichtung zur Vorlage eines Passes und die ersatzweise angeordnete persönliche Vorsprache beim vietnamesischen Generalkonsulat zur Beantragung eines Passes sind auch geeignete und erforderliche Maßnahmen, um zu erreichen, dass die Antragsteller wieder über gültige Identitätsnachweise und gültige Rückreisedokumente verfügen. Insbesondere ist die persönliche Vorsprache erforderlich und nicht offensichtlich aussichtslos. Die Mitwirkungspflicht zur Vorlage und Beschaffung eines Passes oder Passersatzes ist mit der Beschaffung dieses einen Passes im Jahr 1999 aber nicht erledigt, wie die Antragsteller offenbar meinen. Es mag zwar zutreffen, dass dieser Pass während der letzten Jahre bei den Akten des Antragsgegners lag, ohne dass eine Abschiebung der Antragsteller eingeleitet wurde. Andererseits haben es aber auch die Eltern der Antragsteller während dieser Zeit unterlassen, ihrer bestehenden Ausreisepflicht (vgl. § 50 AufenthG) freiwillig nachzukommen, solange das Rückreisedokument Gültigkeit hatte. Nachdem es jetzt abgelaufen ist, entsteht die Mitwirkungspflicht, an der Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzes mitzuwirken, wieder neu.
Die angefochtene Verfügung ist wohl auch nicht so auszulegen, dass die beiden 12 und 3 Jahre alten Antragsteller verpflichtet wären, beim vietnamesischen Generalkonsulat jeweils eigene Reisepässe zu beantragen. Ihnen wurde lediglich aufgegeben, einen Pass vorzulegen bzw. zu beantragen. Da die Eltern der Antragsteller am selben Tag Verfügungen gemäß § 15 AsylVfG mit gleichem Inhalt erhalten haben, dürfte dem jedenfalls Genüge getan sein, wenn die Eltern der Antragsteller für sich selbst Pässe beantragen und die Kinder jeweils in diese Pässe eingetragen werden.
Das Gericht hat schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Angemessenheit der gesetzten Fristen. Den Antragstellern wurde aufgegeben, entweder innerhalb von 14 Tagen einen Pass vorzulegen oder innerhalb dieser Frist beim Generalkonsulat der Republik Vietnam vorzusprechen und dort einen Pass zu beantragen, sowie innerhalb weiterer 14 Tage die Erklärung zu übersenden, dass sie mit einer unmittelbaren Übersendung des Passes an die Bezirksstelle für Asyl einverstanden sind. Für die Vornahme dieser Handlungen durch die gesetzlichen Vertreter der Antragsteller und für die Einhaltung der gesetzten Fristen sind die Bearbeitungszeiten des vietnamesischen Generalkonsulats ohne Bedeutung; die Verfügung soll nur sicherstellen, dass die Antragsteller bzw. ihre gesetzlichen Vertreter die ihnen obliegenden Mitwirkungshandlungen innerhalb der Frist von 14 Tagen vornehmen. Die Antragsteller haben nichts dazu vorgetragen, warum dies nicht möglich sein sollte.