Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz zugelassen; es ist i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Yeziden im Irak Furcht vor Verfolgung wegen ihres Yezide-Seins haben müssen.