Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet.
Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegen in der Person der Klägerin nicht vor.
Das Gericht vermag der Auffassung der Beklagten, die Rechtswidrigkeit folge daraus, dass die Klägerin im Asylbewerberverfahren falsche Angaben gemacht habe, nicht zu folgen. Die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzt nicht voraus, dass der Asylbewerber tatsächlich Anspruch auf Asyl hat, sondern nur, dass ein Asylverfahren stattfindet. Dies wird schon dadurch deutlich, dass das Asylbewerberleistungsgesetz sogar dann Leistungen vorsieht, wenn das Asylverfahren rechtsmissbräuchlich nur zu dem Zweck betrieben wird, Leistungen zu erlangen (vergl. § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz).
Unabhängig davon hat das Gericht aber auch erhebliche Zweifel daran, ob die Vermutung der Beklagten richtig ist, die Klägerin hätte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht erhalten, wenn sie von vornherein richtige Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit gemacht hätte. Dieser Rückschluss erscheint dem Gericht nicht folgerichtig. Es steht keineswegs fest, dass die Klägerin, die zwar nicht die Staatsbürgerschaft von Jugoslawien gehabt hat, deren Tochter aber jugoslawische Staatsangehörige war und die sich die letzten 15 Jahre in Serbien-Montenegro aufgehalten hat, nicht auch dann ein Asylverfahren von gleicher Zeitdauer hätte betreiben können, wenn sie von vornherein angegeben hätte, rumänische Staatsangehörige zu sein. Insoweit erscheint dem Gericht auch nicht abwegig, dass die Angabe der falschen Staatsangehörigkeit - wie von der Klägerin behauptet - lediglich auf einem Übersetzungsversehen beruht. Eine klar auf Täuschung der Behörde ausgerichtete Handlung der Klägerin ist jedenfalls diesbezüglich nicht ersichtlich. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Klage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht E ohne Aussicht auf Erfolg war.
Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz rechtswidrig war, so dürften jedenfalls die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Verwaltungsaktes sowohl nach § 45 SGB X als auch nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vorliegen. Nach beiden Gesetzen muss die Behörde die entsprechenden Verwaltungsakte nämlich binnen eines Jahres nach Kenntnis der Tatsache zurücknehmen, welche die Rücknahme rechtfertigen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Soweit aus der Verwaltungsakte ersichtlich, ist der Beklagten mindestens seit dem Jahre 2002 bekannt, dass die Klägerin die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt. Die rumänische Staatsangehörigkeit ist vorliegend die Tatsache, die die Beklagte zum Anlass nimmt, den Verwaltungsakt zurückzunehmen. Diese Tatsache war der Beklagten also zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung bereits seit deutlich mehr als einem Jahr bekannt. Unerheblich ist, dass die Klägerin erst drei Monate vor Erlass des Bescheides hierzu angehört worden ist. Zwar hat das Bundessozialgericht mehrfach entschieden, dass die Jahresfrist erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde eine sichere Kenntnis von den Tatsachen hat, die eine Rücknahme rechtfertigen. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass eine solche Kenntnis erst besteht, wenn sich die Antragsteller im Rahmen eines Anhörungsverfahrens hierzu geäußert haben (vgl. z. B. BSG Urteil vom 08.02.1996, Aktenzeichen 13 RJ 35/94 - www.juris.de). Das Bundessozialgericht hat jedoch klargestellt, dass der Lauf der Einjahresfrist nur dann erst mit der Beendigung des Anhörungsverfahrens beginnt, wenn in dem Anhörungsverfahren zu erwarten ist, dass dieses Verfahren den Sachverhalt weiter aufklärt, also die Angaben der Antragsteller in Anhörungsverfahren beachtlich sein könnten (BSG a.a.O.). Dies ist jedoch vorliegend erkennbar nicht der Fall. Die Tatsache, dass die Klägerin rumänische Staatsangehörige ist war von vornherein klar und wurde von der Klägerin nicht bestritten.