Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.
Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsantrag die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet.
Die siebzehnjährige Klägerin hat ferner nicht dargetan, dass ihr entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - zusteht.
Im Hinblick auf die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise wegen einer Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK - hierauf zielt das Vorbringen der Klägerin - gilt: Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110).
Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (E. ), NVwZ 2005, 1043 (1045)).
Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat (vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 - (H. ), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (E. ), NVwZ 2005, 1043 (1045)).
Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt (EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - (T. ), InfAuslR 2005, 349), aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist (vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - (C. ), InfAuslR 2000, 53 und Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - (H. ), NVwZ 2004, 1046).
Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung.
Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG -, Asylmagazin 2006, 28).
Hiervon ausgehend ist eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise gestützt auf Art. 8 EMRK für die Klägerin nicht anzunehmen.
Soweit die Klägerin ihren Schulbesuch während ihres langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für ihre Verwurzelung anführt, genügt dies allein nicht. Der Zulassungsantrag lässt es nämlich schon an Angaben zu den näheren Umständen ihres Schulbesuchs fehlen.
Gegen ihre gelungene Integration, die eine Verweisung aus dem Aufnahmestaat als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erscheinen lassen könnte, spricht ferner wesentlich, dass eine Integration der Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht nach der vom Senat nur berücksichtigungsfähigen Begründung des Zulassungsantrags nicht angenommen werden kann. Hierfür ist prinzipiell maßgeblich, dass der betreffende Ausländer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einschließlich des Krankenversicherungsschutzes öffentliche Mittel nicht in Anspruch nehmen muss, wobei zur Erzielung eines gerechten Interessenausgleichs zwischen den Interessen des Ausländers und denjenigen des Aufnahmestaates gegebenenfalls sich konkret abzeichnende in nächster Zukunft bevorstehende Veränderungen zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2006 - 18 E 139/05 -, vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 - und vom 16. Oktober 2006 - 18 B 2034/06 -).
Daran fehlt es hier, denn die Klägerin lebt nach wie vor von Sozialhilfe.
Zudem hat es während der Zeitdauer des Aufenthalts der Klägerin bis 2004 an ihrer rechtlichen Integration gefehlt, da sie - vertreten durch ihre Eltern - unter falschem Namen Asylverfahren betrieben hat, wodurch die Eltern gegen deutsche Rechtsvorschriften verstoßen haben, was regelmäßig gegen eine Integration spricht.
Die minderjährige Klägerin kann sich nicht etwa darauf berufen, dass die falschen Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit von ihren Eltern zu vertreten sind. Ein minderjähriger Ausländer hat sich ein solches Verhalten seiner die elterliche Sorge im Sinne von § 1626 Abs. 1 BGB ausübenden und damit erziehungs- und aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern zurechnen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, BVerwGE 99, 341 (349) = DVBl. 1996, 615 (618) und Beschluss vom 30. April 1997 - 1 B 74/97 -, juris; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 = AuAS 1999, 159, vom 14. Juni 2005 - 18 B 963/05 -, vom 30. Mai 2006 - 18 A 1546/06 - und vom 16. Oktober 2006 - 18 B 2034/06 -).