1. Durch die Haftentlassung am 9. Oktober 2006 ist die Freiheitsentziehung des Betroffenen beendet worden. Das Verfahren ist nach Einlegung der Erstbeschwerde in der Hauptsache erledigt.
2. Nachdem der Betroffene sein Rechtsmittel zulässigerweise auf die Kostenfrage beschränkt hat, hatte die Kammer nunmehr über die gesamten Verfahrenskosten zu befinden (vgl. BayObLGZ 1985, 432/434; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344).
Dass sie hierbei dem Betroffenen die Verfahrenskosten auferlegt und es abgelehnt hat, seine außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, ist im Sinne eines rechtlichen Fehlers (§ 27 FGG) zu beanstanden.
a) Der Betroffene hat die Gerichtskosten erster Instanz und zweiter Instanz nicht zu tragen, da die amtsgerichtliche Haftanordnung der Sach- und Rechtslage nicht entsprach (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 15 Abs. 1 FreihEntzG).
aa) Aufgrund unzureichender Feststellungen und daher zu Unrecht hat das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bejaht.
Denn die Haftanordnung des Amtsgerichts ist ergangen, ohne dass die hier unerlässliche Ermessensausübung stattgefunden hat. Ausweislich der für den Senat maßgebenden Beschlussbegründung (vgl. § 6 Abs. 1 FEVG) hat das Amtsgericht nicht beachtet, dass - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG einen fakultativen Haftgrund (Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage (2005), § 62 Rdz. 21) normiert, der dem Tatrichter ein Ermessen darüber einräumt, ob er die Haft anordnet oder nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 34 Wx 172/05 - bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang; Senat I-3Wx 106/06 vom 14. Juni 2006 bei Melchior a.a.O.).
Die Ermessensausübung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots abzuwägen den Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen einerseits und andererseits den Zweck der gesetzlichen Vorschrift, im Allgemeininteresse eine zügige Durchführung der vollziehbaren Abschiebung des Betroffenen zu sichern (OLG München a.a.O., m. N.). Dabei setzt § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ohne eine Inhaftierung die Abschiebung wesentlich erschwert oder vereitelt werden würde (OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. April 2006 - 13 W 63 + 82/05 - Melchior, Abschiebungshaft, Anhang).
Die tatrichterliche Entscheidung muss die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe erkennen lassen (§ 6 Abs. 1 FEVG). Das Rechtsbeschwerdegericht kann zwar nicht die sachliche Richtigkeit der tatrichterlichen Ermessensentscheidung prüfen. Zu prüfen ist jedoch, ob der Tatrichter ein Ermessen überhaupt ausgeübt oder ob er die Notwendigkeit dazu verkannt hat (OLG München a.a.O., m.N.).
bb) Auch das Landgericht hat es in der angefochtenen Entscheidung (im Rahmen der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache) an Ermessenserwägungen fehlen lassen.
Die Kammer hat ohne entsprechende Umstände darzulegen, angenommen, es habe der Verdacht bestanden, dass der Betroffene sich "dem ihm erkannten Abschiebetermin durch untertauchen entziehen würde" - dies ohne auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage einzugehen, ob und inwieweit die Entziehungsabsicht im Rahmen des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen und aufzuklären ist (vgl. dazu einerseits OLG Hamm Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 15 W 435/04 - Melchior, Abschiebungshaft, Anhang, und andererseits OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. März 2004 - 20 W 426/03 - Melchior, Abschiebungshaft, Anhang).
Die fehlende Ermessensausübung ist nicht nachzuholen, da nach Erledigung der Hauptsache - abgesehen vom Übergang in das Feststellungsverfahren - weitere Ermittlungen nicht durchgeführt werden (OLG München NJW-RR 2006, 1511; OLG Köln InfAuslR 2006, 414; Senat I - 3 WX 182/06 vom 24.10.2006).
Zu berücksichtigen ist, dass die Verweigerung der freiwilligen Ausreise für sich allein nicht genügt, eine wesentliche Erschwerung oder Vereitelung der Abschiebung anzunehmen (OLG Oldenburg vom 10. April 2006, a.a.O.; Senat a.a.O.). Außerdem ist nicht ohne Belang, dass der Betroffene - um die drohende Abschiebung wissend - bis zu seiner Festnahme alle ihm genannten Termine wahrgenommen und sich nur mit rechtlich zulässigen Mittel gegen seine Abschiebung gewehrt hatte. Deshalb bestand kein Anhalt, dass der Betroffene am Tage der ihm angekündigten Abschiebung - nach eventuell erfolgloser Ausschöpfung der rechtlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen werde.
b) Eine Überbürdung der dem Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten auf die Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, ist angezeigt, da die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 16 Satz 1 FreihEntzG (vgl. BayObLG v. 06.02.2002 - 3Z BR 407/01 - bei Melchior (Internet-Kommentar zur Abschiebungshaft), Anhang; BayObLGZ 1997, 379/380; Senat a.a.O.) gegeben sind. Das Verfahren hat ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags auf Anordnung von Sicherungshaft nicht vorlag. Denn die Verwaltungsbehörde hat keine - jedenfalls keine objektivierten - Erwägungen angestellt, zu hinterfragen, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ohne eine Inhaftierung die Abschiebung des Betroffenen wesentlich erschwert oder vereitelt werden würde. Vieles spricht für die Absicht der Behörde, durch eine "geplante Festnahme" am 26. September 2006, die ohnehin nur zulässig ist, wenn zuvor eine richterliche Entscheidung eingeholt worden ist (vgl. nur OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 6 W 32/03 - Melchior, Abschiebungshaft, Anhang; Melchior, Rundbrief 10/2006 unter I. a) die Voraussetzungen für eine erleichterte Abschiebung aus der Haft heraus zu schaffen.