VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2006 - 13 K 624/04.A - asyl.net: M9592
https://www.asyl.net/rsdb/M9592
Leitsatz:
Schlagwörter: Côte d'Ivoire, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Hypertonie, Herzerkrankung, Gefäßerkrankung, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Krankenversicherung, private Krankenversicherung, alleinstehende Personen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bezüglich der Republik Côte d”Ivoire vorliegen.

Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung und der von dem Gericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme liegt bei dem Kläger ein ungewöhnlich hoher Blutdruck mit für sein Alter bereits gravierenden Organschäden am Herzen und vermutlich auch an den Gefäßen vor. Nimmt der Kläger die ihm verordneten Medikamente nicht ein, muss mit einer raschen Befundverschlechterung einschließlich tödlicher Komplikationen durch Herzversagen, Herzinfarkt, und Schlaganfall gerechnet werden. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen zum Gesundheitszustand des Klägers zu zweifeln.

Die hiernach erforderliche medikamentöse und ggf. auch ärztliche Behandlung seiner Erkrankung könnte der Kläger in Côte d”Ivoire aller Voraussicht nach nicht erlangen. Zwar sind Herzerkrankungen wie die, an der der Kläger leidet, in Côte d”Ivoire ausweislich der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan vom 26. April 2006 grundsätzlich behandelbar und sind auch die vom Kläger benötigten Medikamente grundsätzlich erhältlich. Da jedoch eine gesetzliche Krankenversicherung in Côte d”Ivoire nicht besteht, müsste der Kläger die notwendigen Medikamente und eine etwaige ärztliche Behandlung selbst bezahlen. Dies würde ihm aller Wahrscheinlichkeit nach nicht möglich sein.

Der Kläger kann zunächst nicht darauf verwiesen werden, dass er seine medizinische Versorgung und seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme bezahlter Arbeit selbst sicherstellen könnte. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist der Kläger in seiner Belastbarkeit deutlich eingeschränkt, so dass er dem Arbeitsmarkt - wenn überhaupt - nur begrenzt zur Verfügung stünde. Vor allem kann der Kläger nicht auf eine solche Finanzierung verwiesen werden, weil das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen in Côte d”Ivoire bei umgerechnet 61 Euro/Monat liegt und dieses Einkommen regelmäßig vollständig zur Deckung der Lebensunterhaltungskosten benötigt wird (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan vom 28. Juli 2006). Da schon die von dem Kläger benötigten Medikamente jeweils zwischen ca. 14 und 23 Euro kosten (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan vom 26. April 2006) und eine ggf. erforderliche ärztliche Behandlung weitere Kosten verursachen würde, spricht nichts dafür, dass der Kläger diese - jedenfalls auf längere Sicht - durch die Aufnahme von Arbeit selbständig finanzieren könnte.

Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, privaten Krankenversicherungsschutz zu suchen. Auch dieser ist in Côte d”Ivoire zwar grundsätzlich erhältlich; die Kosten hierfür belaufen sich jedoch ausweislich der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan vom 26. April 2006 auf mindestens 76 Euro im Monat. Diesen Betrag könnte der Kläger aus den oben bereits genannten Gründen aller Voraussicht nach nicht regelmäßig aufbringen.

Schließlich kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass er die für die Behandlung seiner Krankheit erforderlichen Mittel durch die Unterstützung seiner Familie erlangen könnte. Dagegen spricht schon, dass es sich bereits bei den Medikamentenkosten - gemessen an dem ivorischen Durchschnittseinkommen - um vergleichsweise hohe Beträge handelt.

Auf die - theoretisch nicht auszuschließende - Möglichkeit, dass der Kläger in seinem Heimatland auf Personen treffen könnte, die ihm Hilfe leisten, muss er sich nicht verweisen lassen.