OLG Köln

Merkliste
Zitieren als:
OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2006 - 16 Wx 228/06 - asyl.net: M9597
https://www.asyl.net/rsdb/M9597
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Entziehungsabsicht, Sachaufklärungspflicht, Duldung, Verlängerung
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5
Auszüge:

In der Sache hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als die Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurück zu verweisen ist.

Ein Haftgrund ist bislang nicht hinreichend festgestellt.

Der Annahme des Landgerichts, dass der begründete Verdacht einer Entziehungsabsicht des Betroffenen im Sinne von § 62 Abs.2 S. 1 Nr. 5 AufenthG bestehe, liegen keine ausreichenden tatsächlichen Ermittlungen zugrunde. Denn die Tatsache, dass der Betroffene falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und in der Vergangenheit nur unter "gravierendem Druck" seinen Mitwirkungspflichten bei der Passersatzpapierbeschaffung nachgekommen ist, vermag im Rahmen der vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände eine Entziehungsabsicht im Sinne von § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG dann nicht mehr ohne weiteres zu begründen, wenn er vor seiner Festnahme für die Ausländerbehörde in Köln erreichbar und zudem bereit war, in Begleitung die Vorführung bei der Botschaft wahrzunehmen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Duldung des Betroffenen erst am 24.07.2006 abgelaufen war und er am 07.09.2006 freiwillig bei der Ausländerbehörde zwecks Verlängerung seiner Duldung erschienen ist.