AG Kassel

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Zitieren als:
AG Kassel, Beschluss vom 19.08.2006 - 700 XIV 57 B/05 - asyl.net: M9604
https://www.asyl.net/rsdb/M9604
Leitsatz:
Schlagwörter: Zurückschiebungshaft, Abschiebungshaft, Verordnung Dublin II, Verhältnismäßigkeit
Normen: AufenthG § 57 Abs. 3; AufenthG § 62
Auszüge:

Der Antrag war aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zurückzuweisen. Zwar hat ihre Vorsprache bei der Stadt am 18.08.2005 keine Besuchserlaubnis erbracht und ist sie rechtswidrig zu ihrem Ehemann nach ... gereist, sie hat aber sofort Kontakt mit der dortigen, wenn auch unzuständigen Ausländerbehörde aufgenommen. Ihr jüngstes Verhalten zeigt, dass sie zumindest den Kontakt zu den Ausländerbehörden aufrechterhält. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie sich unter einer der beiden Adressen aufhält, wenn die Zurückschiebung nach Frankreich durchgeführt werden soll. Dies umso mehr, als die Betroffene ihre Bereitschaft zur Ausreise nach Frankreich und ihr Ehemann Bereitschaft zur Kostenübernahme erklärt hat. Unter diesen Umständen ist die Haftanordnung nicht erforderlich.