Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Angola vor.
Der Antragsteller gehört zu der Gruppe der minderjährigen Kleinkinder, der bei einer Rückkehr wegen der in Angola bestehenden schlechten Versorgungslage konkret extrem gefährdet ist.
Die aktuellen Lebensbedingungen hinsichtlich der allgemeinen und medizinischen Versorgungslage für Kleinkinder sind in Angola sehr schlecht (Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 25.06.2003, Az.: RO 2 K 02.03484). Angesichts der bestehenden Defizite ist die Kindersterblichkeit in Folge Krankheitsepidemien durch Tropenkrankheiten (beispielsweise Malaria) sehr hoch, 250 von 1.000 geborenen Kindern unter fünf Jahren überleben nicht (United States, Department auf State Angola, Country Reports an Human Rights Practices-2003 vom 25.02.2004, Az.: ohne). Hinzu kommen die desolaten hygienischen Verhältnisse und das Nichtvorhandensein einer leistungsfähigen staatlichen Gesundheitsversorgung (Deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit, Auskunft vom 16.09.2004; Deutschland/Botschaft, Auskunft vom 18.08.2004 an Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: ohne).
Kinder, Jugendliche oder Kranke und geschwächte Personen haben keine realistische Möglichkeit, sich in Angola das zum Überleben erforderliche Existenzminimum durch die Aufnahme einer legalen Tätigkeit im informellen Sektor zu sichern. Dieser Personenkreis ist in besonderer Weise gefährdet. Die Situation der Kinder und Jugendlichen ist selbst in Luanda nach wie vor prekär. Eine kindgerechte öffentliche Versorgungsstruktur ist nicht vorhanden. Von entscheidender Bedeutung ist der Umstand, ob der Antragsteller in einen Familienverbund zurückkehren kann, der ihn auffängt und ein (noch) menschenwürdiges Dasein sicherstellen kann.
Die Rechtsprechung beurteilt die Gefahrenlage für zurückkehrende angolanische Kinder uneinheitlich.
Im konkreten Fall wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgericht Arnsberg vom 21.09.2005 (Az.: 7 K 4019/04.A), wonach die Existenzbedingungen bei einer Rückkehr wegen der in Angola bestehenden schlechten Versorgungslage insbesondere für Kleinkinder und schwangere Frauen nicht gewährleistet ist. Die Versorgungslage mit Nahrungsmitteln ist sehr kritisch. Das Gesundheits- und Hygienewesen ist vollständig zusammengebrochen. Es kommt regelmäßig zu Cholera-, Typhus- und Malaria-Epidemien. Angola weist nach Mitteilung der UNICEF die zweithöchste Kindersterblichkeit der Welt mit einer Mortalitätsrate von etwa 30 bis 35 % der unter fünfjährigen Kinder auf. Größere staatliche Krankenhäuser gibt es lediglich in Luanda. Die Überlebenschancen für Babys, Kleinkinder, schwangere Frauen und schwerkranke Personen sind generell als bedenklich einzustufen (ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster).
Hierzu wird in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 25.05.2005 (Az.: 3 A 1844/04) ergänzend ausgeführt, dass ein im Bundesgebiet geborenes angolanisches Kleinkind auf Grund der allgemeinen Verhältnisse in Angola Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen kann. Das Immunsystem gegen dort auftretende Infektionen aller Art ist noch nicht aufgebaut, sodass ein Kleinkind in Angola derartigen Infektionen gegenüber weitgehend schutzlos ausgesetzt ist.