Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger zu 5. kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst nicht auf der Grundlage des § 23 AufenthG i.V.m. dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18./19. November 1999 zum Bleiberecht für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt (MBl. NRW 2000, S. 103 f. - Altfallregelung 1999 -) und den hierzu ergangenen Anwendungshinweisen in dem Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 1999 - I B 3/44.53 - (MBl. NRW 2000, S. 103 f. - Bezugserlass -) beanspruchen.
Bezogen auf den nach der Erlasslage neben dem Stichtag 19. November 1999 ebenso maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - vgl. Ziffer II. 3.3.2. der Altfallregelung 1999, wonach sowohl die Erteilung als auch jede Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis das Vorliegen und Fortbestehen im Einzelnen aufgeführter Integrationsbedingungen am 19. November 1999 voraussetzen - fehlt es jedoch an der Integrationsvoraussetzung der Ziffer II. 3.3.2. lit. d) und e) der Altfallregelung 1999. Danach dürfen in der Person des Ausländers keine Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 AuslG vorliegen - heute § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 53 AufenthG - (lit. d) und der Ausländer darf während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine vorsätzliche Straftat begangen haben, wobei Geldstrafen bis zu 50 Tagessätze außer Betracht bleiben können (lit. e). Der Kläger zu 5. ist zuletzt durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 26. Januar 2005 (15 LS 703 JS 1669/03-57/04) wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, Diebstahl in drei Fällen, Raub, Raub in Tateinheit mit Körperverletzung, Betrug, Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung - unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilungen vom 7. Juli 2003, vom 28. Februar 2002, vom 5. Dezember 2001 und vom 23. Mai 2001 - zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden.
Darüber hinaus erfüllt der Kläger zu 5. - sowohl bezogen auf den in der Altfallregelung 1999 als maßgeblich bestimmten Zeitpunkt 19. November 1999 als auch bezogen auf den in gleicher Weise maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - auch die Integrationsvoraussetzung der Ziffer II. 3.3.2. lit. a) Abs. 1 der Altfallregelung 1999 nicht. Danach muss der Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich Krankenversicherungsschutzes durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein. Der Kläger zu 5. bezieht seit Asylantragstellung im Jahre 1990 bis heute durchgehend - außer den Zeiten der Untersuchungshaft und des Strafvollzuges - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Dem Kläger zu 5. steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach Maßgabe von § 25 AufenthG zu.
Er erfüllt bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der für ihn als abgelehnten Asylbewerber zunächst in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift überhaupt auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar ist (vgl. verneinend: Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22. Dezember 2004, Ziffer 25.4.1.1; bejahend: OVG Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 1 B 176/05 -, Asylmagazin 1-2/2006, 36 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 11 ME 96/05 -, AuAS 2005, 242), ermöglicht sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege lediglich für einen vorübergehenden Aufenthalt.
§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht in Betracht, weil es im Falle des Klägers zu 5. an einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fehlt.
Schließlich kann der Kläger zu 5. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG ableiten.
Der Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses unter dem Gesichtspunkt sog. "zielstaatsbezogener" Abschiebungsverbote steht hier unabhängig davon, ob solche angesichts der Spezialregelung des § 25 Abs. 3 AufenthG überhaupt im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG Berücksichtigung finden können, die unanfechtbare negative Feststellung des Bundesamtes vom 27. April 1993 und vom 27. Juni 2001 entgegen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - heute § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - in der Person des Klägers zu 5. nicht vorliegen. Denn wegen der sich aus § 42 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) für die Ausländerbehörde ergebenden Bindungswirkung kann aus dem dieser Feststellung zugrunde liegenden Sachverhalt kein Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG abgeleitet werden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a.a.O. und vom 14. März 2005 - 18 E 195/05 -, InfAuslR 2005, 263).
Die Ausreise des Klägers zu 5. erweist sich auch nicht im Lichte von Art. 6 GG als rechtlich unmöglich, etwa weil es ihm nicht zuzumuten wäre, seine familiären Beziehungen, namentlich zu seiner Mutter, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist und mit der er derzeit (noch) in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, durch eine Ausreise zu unterbrechen.
Es besteht kein greifbarer Anhalt dafür, dass entweder der inzwischen volljährige Kläger zu 5. oder ein anderer Familienangehöriger von ihm, namentlich seine Mutter, auf eine - auch tatsächlich erbrachte - Lebenshilfe des anderen von einigem Gewicht zwingend angewiesen wäre, mit der Folge, dass von einer gelebten Beistandsgemeinschaft zwischen Erwachsenen auszugehen wäre.
Ein Ausreisehindernis aus rechtlichen Gründen folgt mit Blick auf den schon langjährigen Aufenthalt des Klägers zu 5. im Bundesgebiet schließlich auch nicht aus Art. 8 EMRK i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das hier allein in Betracht kommende Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zwar weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem auch das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf allerdings nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle ihm ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -; vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -, Asylmagazin 5/2006, 26; vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a.a.O.; vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 - AuAS 2006, 144 und vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 - m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des EGMR).
Zwar ist zu berücksichtigen, dass sich für den inzwischen 21 Jahre alten Kläger zu 5., der im Alter von 5 Jahren zusammen mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und seitdem ununterbrochen hier lebt, eine Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo angesichts der Tatsache, dass er den Großteil seines Lebens hier verbracht hat, hier aufgewachsen ist und - soweit er der Schulpflicht nachgekommen ist - die Schule besucht hat und dass auch alle seine näheren Familienangehörigen im Bundesgebiet leben, als ganz erheblicher Einschnitt in seine gegenwärtigen Lebensumstände darstellt. Dies gilt um so mehr, als er in dem Land seiner Staatsangehörigkeit - soweit ersichtlich - auch keine persönlichen und sozialen Bindungen mehr hat.
Jedoch ist auf der anderen Seite festzustellen, dass der Kläger zu 5. gerade nicht ein solches Maß an Integration erreicht hat, dass er faktisch einem Inländer gleichzustellen wäre, mit der Folge, dass eine Durchsetzung der Ausreisepflicht schlechterdings nicht mehr zu vertreten wäre. Diese Einschätzung folgt namentlich daraus, dass angesichts der strafrechtlichen Laufbahn des Klägers zu 5. eine Eingliederung in die hiesigen Rechts- und Lebensverhältnisse nicht ansatzweise vollzogen ist, wenn nicht sogar als gescheitert angesehen werden muss.
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 5. seinen Lebensunterhalt seit seiner Einreise ins Bundesgebiet bis heute durchgehend aus öffentlichen Mitteln bestreitet.