BlueSky

VG Ansbach

Merkliste
Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 24.01.2007 - AN 15 K 04.31842 - asyl.net: M9620
https://www.asyl.net/rsdb/M9620
Leitsatz:
Schlagwörter: Kasachstan, Racheakte, Staatsanwalt, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Glaubwürdigkeit, Fälschung, Urkunden, Falschbeurkundung im Amt
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Soweit die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte begehren, konnten die Klagen keinen Erfolg haben, da es sich bei den von den Klägern geschilderten Übergriffen um keine staatliche Verfolgung handelt.

Unbegründet ist auch das Verpflichtungsbegehren zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Wie bereits ausgeführt, vermag das Gericht in den vom Kläger geschilderten Übergriffen keine staatliche Verfolgung zu sehen. Bei dem Verfolger der Kläger, der einen Amtswalterexzess beging, handelt es sich auch nicht um einen (sonstigen) Verfolger im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 b und c AufenthG. Bereits aus diesem Grund aber liegen hier die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Darüber hinaus erfolgten die Übergriffe und würden die klägerseits befürchteten künftigen Übergriffe nach den Schilderungen der Kläger nicht wegen asylerheblicher Merkmale erfolgen, sondern aus persönlicher Rache eines Staatsbeamten.

Die Klagen sind jedoch erfolgreich, soweit die Kläger Ziffer 3 des Bescheids vom 28. September 2004 angreifen und die Verpflichtung begehren festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 (hier Abs. 7) AufenthG vorliegen.

Das Gericht ist nach ausführlicher Anhörung der Kläger, nach zwei mündlichen Verhandlungen und nach Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zum Ergebnis gelangt, dass der von den Klägern vorgetragene Sachverhalt glaubwürdig ist, dass sie zwar schon längere Zeit Ausreisewünsche hegten, aber letztlich Kasachstan verlassen mussten wegen des für sie lebensbedrohlichen Rachefeldzugs eines Staatsanwalts, der unter Missbrauch seiner Amtsstellung über besondere Machtmittel und Einschüchterungsmethoden verfügte und dass sie bei einer Rückkehr nach Kasachstan mit weiteren erheblichen Übergriffen rechnen müssen.

So steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger am 6. Juli 2002 während seiner Nachtschicht eine von ihrem betrunkenen Ehemann zusammengeschlagene schwangere Frau ärztlich behandelte, deren Gebärmutter hatte entfernt werden müssen und deren Kind nicht mehr hatte gerettet werden können. Das Gericht geht weiter davon aus, dass der Kläger die Krankengeschichte ordnungsgemäß protokolliert und wahrheitsgemäß gegenüber dem Ermittlungsbeamten angegeben hat, dass er anschließend von dem Ehemann seiner Patientin, einem Staatsanwalt, erpresst wurde die Krankengeschichte so zu schreiben, dass es ohne Erwähnung geblieben wäre, dass die Frau zusammengeschlagen worden war, was der Kläger trotz Angebot einer Geldzahlung zweimal ablehnte, woraufhin ihm der Staatsanwalt mitteilte, er werde dies bereuen. Das Gericht glaubt dem Kläger weiterhin, dass er am 10. Juli 2002 während seines Bereitschaftsdienstes in den Hof gelockt, krankenhausreif verprügelt wurde und sein deshalb anhängig gemachtes Verfahren nach einiger Zeit eingestellt wurde und dass im Rahmen eines diesbezüglichen Ermittlungsgesprächs plötzlich der besagte Staatsanwalt aufgetreten ist und mit einem Übergriff auf die Klägerin gedroht hat mit dem Hinweis, er könne alles mit den Klägern anstellen, ohne bestraft zu werden. Das Gericht glaubt auch die von den Klägern geschilderten Übergriffe (Tötung des Hundes, Verprügeln der damals schwangeren Klägerin mit der Folge, dass sie ihr Kind verlor).

Anlass, am Wahrheitsgehalt dieses Sachvortrags zu zweifeln, sieht das Gericht nicht, zumal die Kläger diese Vorgänge mit zahlreichen amtlichen Bestätigungen untermauert haben. Es ist zwar zutreffend, wenn die Beklagte unter Hinweis auf die Auskunftslage darauf hinweist, dass bei kasachischen Dokumenten neueren Datums eine hohe Gefahr von Falschbeurkundungen im Amt besteht, die äußerlich nicht zu erkennen seien und dass in Kasachstan zahlreiche professionelle Fälscher tätig sind, die über hinreichende Kenntnisse und Mittel verfügen, praktisch kaum erkennbar gefälschte Urkunden herzustellen (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes über Kasachstan vom 21.10.2002). Doch besagt umgekehrt die Vorlage von Beweismitteln nicht automatisch, dass diese gefälscht sind. Entscheidungserhebliches Indiz aber dafür, dass der vorgetragene Sachvortrag glaubwürdig ist, ist die Tatsache, dass die Angaben der Eheleute untereinander im Wesentlichen zusammenpassen und dass der Kläger sowohl vor dem Bundesamt als auch vor Gericht einen stimmigen Sachvortrag machte und sich - obwohl der Sachverhalt relativ kompliziert ist - nicht in unauflösliche Widersprüche verwickelte

Im Übrigen ergibt sich auch aus der eingeholten Auskunft vom 20. September 2006, dass es in Kasachstan, wo missbräuchliche Ausnutzung von Amtsstellungen nicht ungewöhnlich sind, keineswegs auszuschließen sei, dass ein Staatsanwalt seine Stellung für einen "privaten Rachefeldzug" ausnutzt und es schafft durch Ausnutzung persönlicher Verbindungen, sich selbst einer Strafverfolgung zu entziehen.

Das Gericht ist unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Auskünfte und der zum Fall eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. September 2006 außerdem auch zum Ergebnis gelangt, dass die Kläger mit weiteren Übergriffen besagten Staatsanwaltes zu rechnen haben, die eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit beinhalten.