Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Nach § 1309 Abs. 2 BGB kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, seinen Sitz hat, Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses nach Abs. 1 der genannten Vorschrift erteilen. Lehnt er eine Befreiung ab, so ist hiergegen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das OLG nach §§ 23ff EGGVG gegeben (Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Auflage, § 1309 Rn. 14). Die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist gewahrt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Da der Beteiligte zu 1) nach seinen Angaben iranischer Staatsangehöriger ist und die Voraussetzungen der Eheschließung für ihn daher gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB iranischem Recht unterliegen, benötigt er nach § 1309 Abs. 1 BGB für die Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten ein Zeugnis seines Heimatstaates, dass der Eheschließung nach iranischem Recht kein Ehehindernis entgegensteht. Dieses Zeugnis kann der Beteiligte zu 1) nicht beibringen, weil die iranischen Behörden ihren Staatsangehörigen derzeit kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O. Rn. 12). Daher kann der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) unter den Voraussetzungen des § 1309 Abs. 2 BGB Befreiung von der Beibringung dieses Zeugnisses erteilen. In diesem Rahmen hat er an Stelle der ausländischen Behörde zu prüfen, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf oder ob ihr Ehehindernisse entgegenstehen (vgl. BGHZ 56, 180; Senat OLG Köln StAZ1989, 260; Palandt/Brudermüller, a.a.O. Rn. 13).
Im Rahmen dieser Überprüfung hat der Beteiligte zu 2) sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, im Hinblick auf die Nutzung eines gefälschten Reisepasses durch den Beteiligten zu 2) müsse zunächst geklärt werden, welche Identität und Staatsangehörigkeit der Beteiligte zu 1) besitze. Gemäß § 11 Abs. 2 PStV hat derjenige, der nicht Deutscher ist, durch seinen Reisepass oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates seine Staatsangehörigkeitsverhältnisse nachzuweisen. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass der Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers im Befreiungsverfahren nach § 1309 BGB - wie im Verfahren der Anmeldung der Eheschließung selbst - grundsätzlich durch Vorlage eines gültigen Reiseausweises zu führen ist (vgl. KG FGPrax 2000, 198 = StAZ 2000, 303 m.w.N.). Hiervon kann zwar im Einzelfall eine Ausnahme zu machen sein, wenn dessen Beibringung unzumutbar ist. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Soweit der Betroffene einwendet, er habe Angst, die Behörden seines Landes in Deutschland aufzusuchen, weil sein Vater ein Ayatollah sei und mit Strafe im Iran gedroht habe, ist der Wahrheitsgehalt seines Vorbringens bereits zweifelhaft. Für das vorliegende Verfahren kann die Richtigkeit dieser Behauptung jedoch dahin stehen. Denn es wird von dem Beteiligten zu 2) ja nicht verlangt, dass er in den Iran reist, um dort die Ausstellung eines iranischen Reisepasses zu beantragen, vielmehr kann er diesen Antrag bei dem Generalkonsulat des Iran in I stellen. Dass ihm dieser Schritt nicht zuzumuten ist, insbesondere dass ihm hier konkrete Gefahr droht, ist nicht vorgetragen und auch sonst durch nichts belegt. Auch drohen ihm insoweit keine aufenthaltsrechtliche Nachteile oder sonstige Nachteile im Asylverfahren.