1. Im auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Vornahmefall trifft den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft.
2. Im Abwehrfall, in dem sich der Ausländer gegen die behördliche Aufhebung eines ihm im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltstitels wendet, trifft die Feststellungslast für das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft als tatsächliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des erteilten Aufenthaltstitels hingegen die Behörde bzw. den Behördenträger.
3. Bei atypischer Gestaltung des ehelichen (Zusammen-)Lebens besteht dabei jedoch für den Ausländer die Obliegenheit, diejenigen tatsächlichen Umstände zu benennen, die den Schluss auf eine durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute geprägte Beistandsgemeinschaft erlauben.
1. Im auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Vornahmefall trifft den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft.
2. Im Abwehrfall, in dem sich der Ausländer gegen die behördliche Aufhebung eines ihm im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltstitels wendet, trifft die Feststellungslast für das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft als tatsächliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des erteilten Aufenthaltstitels hingegen die Behörde bzw. den Behördenträger.
3. Bei atypischer Gestaltung des ehelichen (Zusammen-)Lebens besteht dabei jedoch für den Ausländer die Obliegenheit, diejenigen tatsächlichen Umstände zu benennen, die den Schluss auf eine durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute geprägte Beistandsgemeinschaft erlauben.
(Amtliche Leitsätze)
2. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Senats bestimmen, lassen nicht die Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe das Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt.
Die Rücknahme der dem Antragsteller erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ab dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt, stellt sich als rechtmäßig dar. Nach dem Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung ist die für die Rechtswidrigkeit der unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG maßgebliche Verneinung einer ehelichen Lebensgemeinschaft für den Zeitpunkt 24. Juli 2002 durch das Verwaltungsgericht ebenso wenig zu beanstanden, wie dessen Feststellung, auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt habe zwischen dem Antragsteller und dessen früherer deutschen Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden.
Bei der Prüfung, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, geht das Gericht von folgenden Grundsätzen aus:
Die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG und der auf das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft abstellenden ausländerrechtlichen Vorschriften greift nicht schon dann ein, wenn der Ausländer auf den bloßen Bestand einer formal ordnungsgemäß eingegangenen Ehe, also auf die schlichte Tatsache seines Verheiratetseins, verweisen kann. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen auch der Sache nach in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft leben. Diese eheliche Lebensgemeinschaft, die sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen dokumentiert, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen, dreht sich im Idealfall um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und wird daher regelmäßig in einer von den Eheleute gemeinsam bewohnten Wohnung gelebt. Allerdings ist es nicht Sache des Staates, Eheleuten die Art und Weise des persönlichen Umgangs miteinander sowie die organisatorische Gestaltung der zu bewältigenden Arbeitsabläufe vorzuschreiben. Vielmehr steht es grundsätzlich im Belieben des Einzelnen, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, wie er das gemeinsame Leben mit seinem Ehegatten im Einzelnen gestaltet, so dass der Staat seiner Schutz- und Gewährleistungsfunktion auch dann nachzukommen hat, wenn sich die Eheleute etwa dazu entschließen, aus bestimmten sachlichen oder persönlichen Gründen, also beispielsweise wegen einer Berufstätigkeit an verschiedenen Orten, ihre Lebensgemeinschaft nicht ständig in einer gemeinsamen Wohnung zu leben, sondern einen Teil ihrer Zeit an verschiedenen Orten verbringen. Voraussetzung ist aber, dass hierdurch die persönliche und emotionale Verbundenheit er Eheleute, ihr "Füreinander-Dasein" nicht in einer so nachhaltigen Weise aufgegeben wird, dass nicht mehr von einer Beistandsgemeinschaft, sondern allenfalls noch von einer bloßen Begegnungsgemeinschaft gesprochen werden kann, im Rahmen derer selbst regelmäßige Treffen und Freizeitaktivitäten nur noch den Charakter gegenseitiger Besuche miteinander befreundeter Personen haben.
Für das Ausländerrecht bedeutet dies, dass Eheleute im Regelfall allein durch Vorlage ihrer Heiratsurkunde und durch den Nachweis, dass sie beide gemeinsam eine Wohnung bewohnen und dort einen gemeinsamen Haushalt führen, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft belegen können. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer Ehe indes nach dem äußeren Erscheinungsbild von diesem Regelfall entfernt, desto mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher tatsächlicher Inhaltspunkte, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten trotz der Zweifel auslösenden objektiven Umstände gleichwohl den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für eine eheliche Lebensgemeinschaft typisch sind. Derartige Anhaltspunkte sind vorrangig durchaus alltägliche, aber eine eheliche Beistandsgemeinschaft eben wesentlich prägende Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass im konkreten Fall trotz einer in ihrem äußeren Ablauf untypischen Gestaltung der ehelichen eziehung dennoch die spezifische Verbundenheit der Ehegatten unverkennbar vorhanden ist. Solche Umstände können beispielsweise Zeiten gemeinsamer Freizeitbeschäftigung sein, gemeinsame Besuche bei Verwandten, Freunden und Bekannten, zusammen unternommene Reisen, gegenseitige Unterstützungshandlung in Fällen von Krankheit oder sonstiger Not, gemeinsames Wirtschaften, Einkaufen, Essen, gemeinsame Kindererziehung oder sonstige praktisch gelebte, deckungsgleiche Interessen der Eheleute, die einen Schluss auf ihre intensive persönliche Verbundenheit zulassen.
Im auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Vornahmefall trifft dabei den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, d. h. er hat die nachteiligen Folgen der Nichterweislichkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu tragen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. August 2004 - 9 TG 1179/04 - FamRZ 2005, 989; Beschluss vom 1. Juli 2005 - 9 TG 1210/05 -).
Im Abwehrfall, in dem sich der Ausländer - wie hier - gegen die behördliche Aufhebung eines ihm im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltstitels wendet, trifft - allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung entsprechend - die Feststellungslast für das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft als tatsächliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des erteilten Aufenthaltstitels hingegen die Behörde bzw. den Behördenträger (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Januar 1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2004 - 18 B 1662/03 - juris). Bei atypischer Gestaltung des ehelichen (Zusammen-)Lebens besteht dabei jedoch für den Ausländer die Obliegenheit, diejenigen tatsächlichen Umstände zu benennen, die den Schluss auf eine durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute geprägte Beistandsgemeinschaft erlauben. Hat der Ausländer dieser Darlegungslast genügt, greift wiederum die objektive Beweislast der Behörde ein, d. h. des Beweises bedarf dann etwa die behördliche Behauptung, die vom Ausländer vorgebrachten - rechtlich erheblichen - Umstände lägen nicht vor. Kommt der Ausländer dieser Obliegenheit trotz gerichtlicher Aufforderung nicht oder nur unzureichend nach, ist dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und geht prinzipiell zu seinen Lasten.
Im gerichtlichen Eilverfahren beansprucht die dargelegte Verteilung der Feststellungslasten für das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechende Geltung.
Nach diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass der Antragsteller keine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner früheren deutschen Ehefrau geführt hat. Es sprechen eine Vielzahl äußere Umstände gegen eine derartige Verbindung, und der Antragsteller hat keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt, die trotz des entgegenstehenden äußeren Erscheinungsbildes eine durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute geprägte Beistandsgemeinschaft möglich erscheinen lassen. Der Umstand, dass ein Strafverfahren gegen den Antragsteller und Frau E. wegen unrichtiger Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vom Amtsgericht M. nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ändert an der Bewertung des Beschwerdegerichts, wonach der Antragsteller und Frau E. keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben, nichts. Eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO setzt voraus, dass nach dem Verfahrensstand mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgegangen wird (vgl. Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 153a Rdnr. 2). Einer erfolgten Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO lässt sich somit jedenfalls nicht entnehmen, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. November 2004 - 9 TG 3120/04 -), geschweige denn, dass es in bestimmter Hinsicht an der Tatbestandsverwirklichung gefehlt habe.