VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2007 - A 2 S 114/07 - asyl.net: M9671
https://www.asyl.net/rsdb/M9671
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Divergenzrüge, Irak, Jesiden, Mosul, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, interne Fluchtalternative, Nordirak, Existenzminimum
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2006 - A 9 K 13473/05 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der auf Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung kann keinen Erfolg haben. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf der behaupteten Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom Senatsurteil vom 16.11.2006 - A 2 S 1150/04 -. Das Verwaltungsgericht ist zwar - anders als der Senat - davon ausgegangen, dass dem aus dem Hauptsiedlungsgebiet der Jeziden, also der Gegend von Mosul (Zentralirak) stammenden Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Religionszugehörigkeit Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Gruppierungen drohen würde. Gleichwohl wäre das Verwaltungsgericht jedoch zur Klagabweisung gelangt, weil es übereinstimmend mit dem erkennenden Senat in seinem genannten Urteil von einer Verfolgungssicherheit von Jeziden in den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausging. Das Verwaltungsgericht sah sich jedoch nicht in der Lage, sich davon zu überzeugen, dass der Kläger dort ein menschenwürdiges Auskommen haben werde, weil er - anders als der Kläger in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Fall - nicht aus den kurdisch verwalteten Gebieten stammte und deshalb nicht auf seine dort noch lebende Sippe/Großfamilie und deren soziale und wirtschaftliche Verteilungsmechanismen zurückgreifen können würde.