Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die aufschiebende Wirkung seiner am 7. Februar 2007 erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2007 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Denn die Antragsgegnerin war nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung zu der Feststellung berechtigt, dass im Fall des Antragstellers keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - vorliegen.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Irak mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer individuellen und konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt ist. Allgemeine Gefahren für die Bevölkerung oder für eine Bevölkerungsgruppe sind grundsätzlich nur durch einen Erlass nach § 60 a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Hiervon ausgehend hat das Gericht nach Auskunftslage keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass Landwirtschaftsingenieure wie der Antragsteller bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgesetzt sind, welche den Gefährdungsgrad anderer Bevölkerungsgruppen übersteigt. Es ergeben sich aus der umfangreichen Berichterstattung der Presse sowie den vorliegenden Auskünften indes keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen, die ein Hochschulstudium absolviert haben, allein aus diesem Grund einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind und wahrscheinlich Oper eines Angriffs auf ihre Person werden.