LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.12.2006 - L 11 AY 41/06 ER - asyl.net: M9673
https://www.asyl.net/rsdb/M9673
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Wohnraum, Gemeinschaftsunterkünfte, Familie, psychische Erkrankung, Krankheit, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylbLG § 3 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2
Auszüge:

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist im Hilfsantrag begründet. Die Antragsteller haben seit 15. Mai 2006 vorläufig Anspruch auf Unterkunft von mindestens drei Wohnräumen im Wohnheim ... in ... gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zwecks Regelungsanordnung zulässig. Er ist auch begründet.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG wird der notwendige Bedarf an Unterkunft durch Sachleistungen gedeckt. Nach Auffassung des Senat entspricht die derzeitige Unterbringung der 5-köpfigen Familie in einem Zwei-Bett und einem Vier-Bett-Zimmer in keiner Weise dem Wohnbedarf, der sich auch mit Rücksicht auf die Erkrankung des Antragstellers zu 1. als notwendig abzeichnet. Die Antragsteller haben hinreichend glaubhaft gemacht, dass die mittelgradig schwere psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1. die Wohn- und Lebenssituation der fünfköpfigen Familie nachhaltig einschränkt. Der Fachdienst Jugend-, Erziehungs- und Beratungshilfen des Antragsgegners hat am 17. Februar 2006 die Wohnsituation der Antragsteller als äußerst begrenzt beschrieben. Das ständige, krankheitsbedingte Vorenthalten des Vier-Bett-Zimmers durch den Antragsteller zu 1. hat demnach dazu geführt, dass sich die drei Kinder und die Mutter das kleine Zwei-Bett-Zimmer fortwährend teilen müssen.

Der Senat lässt ausdrücklich offen, in welcher Größe (qm-Zahl) Wohnraum zur Verfügung zu stellen ist; wesentlich scheint hier zu sein, dass dem Antragsteller zu 1.) ausreichende Rückzugsmöglichkeit gewährt wird und den Antragstellern zu 2) bis 5) im ausreichendem Umfang Raum zum Wohnen, Spielen und Schlafen zur Verfügung gestellt wird. Das Bereitstellen von drei Zimmern befriedigt diesen Bedarf vorläufig in angemessener Weise.