VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 09.10.2006 - 24 ZB 06.1895 - asyl.net: M9675
https://www.asyl.net/rsdb/M9675
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, Irak, Iraker, Widerruf, Aufenthaltserlaubnis, Divergenzrüge, abgelehnte Asylbewerber, Bindungswirkung, Ablehnungsbescheid, Ausländerbehörde, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, Ausreisehindernis, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungsstopp, Erlasslage, ernstliche Zweifel
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Kläger trägt hierzu vor, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2006 (1 C 14.05) ab. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung ausgeführt, bei der dem Kläger im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahr handele es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die abschließend im Asylverfahren geltend gemacht werden müssten. Das Bundesverwaltungsgericht habe demgegenüber aber ausgeführt, dies gelte nicht, wenn der Ausländer sich darauf berufe, im Heimatland drohten erhebliche allgemeine Verfahren. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, eine Rückkehrgefährdung zu prüfen.

Dieser Vortrag vermag eine Divergenz i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zu begründen. Zum einen liegt in der hier geltend gemachten bloßen Nichtbeachtung einer obergerichtlicher Entscheidung kein "Abweichen" im Sinn dieser Vorschrift. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2006 (a.a.O.) sowohl in Bezug auf § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (RdNr. 12), wie auch in Bezug auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (RdNr. 17) ausdrücklich festgestellt, dass die Ausländerbehörde hinsichtlich zielstaatsbezogener Gefahren an die Feststellungen des Bundesamts im asylrechtlichen Verfahren gebunden ist. Daneben hat es die Frage offen gelassen, ob ausnahmsweise eine eigene Prüfung durch die Ausländerbehörde zulässig und geboten ist. Von einer solchermaßen ausdrücklich nicht abschließend beantworteten Frage kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht abweichen.

b) Dem Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Der Kläger trägt hierzu vor, die grundsätzliche Bedeutung folge daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen habe, wie zu entscheiden sei, wenn sich der Ausländer darauf beruft, dass ihm wie der Bevölkerung insgesamt im Zielstaat der Abschiebung erhebliche allgemeine Gefahren drohen.

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 27. Juni 2006 (a.a.O.) unter RdNr. 18 ausgeführt: "Die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise könne auch nicht deshalb bejaht werden, weil nach der Erlasslage in Bayern nach wie vor keine Abschiebungen in den Irak durchgeführt werden. Der in Bayern bestehende Abschiebestopp-Erlass für irakische Staatsangehörige (…) beruhe nicht auf humanitären Gründen, sondern darauf, dass es bisher keine Flugverbindungen in den Irak gegeben habe und es nach wie vor an einem Rücknahmeabkommen mit dem Irak fehle. Der Erlass stelle keine Anordnung dar, die aus humanitären Gründen wegen der schwierigen Sicherheits- oder Versorgungslage im Irak und den sich daraus für die Zivilbevölkerung allgemein ergebenden Gefahren getroffen worden sei (RdNr. 19 d. Entscheidung). Daraus folgt, dass im Asylverfahren in vollem Umfang eine Prüfung staatsbezogener Abschiebungshindernisse stattfindet. Im Bescheid des Bundesamts vom 23. Oktober 2004 (Seiten 8 - 12) ist diese Prüfung für die Person des Klägers auch durchgeführt worden."

c) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vielmehr wurde die Klage zu Recht abgewiesen, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger macht insoweit einerseits geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Frage käme.

Hinsichtlich möglicherweise bestehender zielstaatsbezogener Hindernisse gilt auch hier, dass im ausländerrechtlichen Verfahren eine zwingende Bindung an die Entscheidung des Bundesamtes im asylrechtlichen Verfahren nach § 42 Satz 1 AsylVfG besteht.