VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 23.11.2006 - 6 A 7543/05 - asyl.net: M9694
https://www.asyl.net/rsdb/M9694
Leitsatz:

1. Der Widerruf des Aufenthaltstitels setzt in den Fällen des § 73 Abs. 1 AsylVfG voraus, dass der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig geworden ist.

2. Die Verwaltungsvorschrift in Nr. 52.1.4.0 Satz 1 Nds. Vorl. VV-AufenthG (Fassung 2005), wonach schon vor Ergehen einer Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes die Rücknahme des Aufenthaltstitels "mit einer entsprechenden auflösenden Bedingung" verfügt werden kann, geht von einem unzutreffenden Verständnis der aufschiebenden Wirkung einer Klage aus.

 

Schlagwörter: Widerruf, Aufenthaltserlaubnis, Flüchtlingsanerkennung, Klage, Suspensiveffekt, Ausländerbehörde, Anerkennungsbescheid, Bindungswirkung, Ermessen, Erlasslage, auflösende Bedingung, Nebenbestimmung
Normen: AufenthG § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AsylVfG § 75; VwGO § 80 Abs. 1
Auszüge:

1. Der Widerruf des Aufenthaltstitels setzt in den Fällen des § 73 Abs. 1 AsylVfG voraus, dass der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig geworden ist.

2. Die Verwaltungsvorschrift in Nr. 52.1.4.0 Satz 1 Nds. Vorl. VV-AufenthG (Fassung 2005), wonach schon vor Ergehen einer Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes die Rücknahme des Aufenthaltstitels "mit einer entsprechenden auflösenden Bedingung" verfügt werden kann, geht von einem unzutreffenden Verständnis der aufschiebenden Wirkung einer Klage aus.

(Amtliche Leitsätze)