Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat im vorliegenden Fall vor allem im Hinblick auf Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) - GFK - Erfolg (§ 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG, Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 / Amtsblatt der EG v. 30.9.2004, L 304/12).
1. Der Antrag, Eilrechtsschutz gem. § 123 VwGO zu gewähren, weil erst noch ein Asylfolgeverfahren (1 A 245/06) durchzuführen sei, ist bei der vorliegenden Fallgestaltung der zutreffende Antrag, da eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nicht mehr - wie noch nach der alten Rechtslage - ergangen ist (S. 8 / Pkt. 3 des angefochtenen Bescheides). In diesem Fall gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG iVm § 123 VwGO, das Eintreten vollendeter Tatsachen jedenfalls dann zu unterbinden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen bestehen (VG Stuttgart, Urt. v. 12.6.2003 - A 4 K 11624/03 -; VGH Mannheim, NVwZ-Beilage I 2001, S. 8). Derartige Zweifel liegen hier vor.
3. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
4. Die rechtliche Prüfung im Folge- und Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 VwVfG hat in Anlehnung an die Vorwirkungen der Richtlinie 2005/85/ EG d. Rates v. 1. Dezember 2005 grundsätzlich in Stufen zu erfolgen (h.M. der Verwaltungsrechtsprechung; vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Loseblattsammlung, Band 2, § 71 Rdn. 85 m.w.N.; BVerfG, InfAuslR 1993, 304; BVerwGE 39, 234; 44, 338; 77, 325; VG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 217).
4.1 Der Antragsteller hat nämlich unstreitig neue, sich nach dem Urteil der Kammer vom 15. März 1995 ereignete Rechtsänderungen (u.a. Art. 10 Abs. 1 e der Richtlinie 2004/83/EG) und Sachänderungen einschließlich eines schärferen Umgangs des vietnamesischen Staates mit Minderheiten/"Abweichlern" - sogar deren Folter - vorgetragen. Daneben hat er unter Vorlage zahlreicher Belege auf seine exilpolitischen Betätigungen zugunsten von Freiheitsrechten verwiesen, die ebenso wenig schon Gegenstand des gen. Bescheides sein konnten wie die vorgetragenen Änderungen der Sachlage aus den Jahren 2005/2006.
Auch stellt die im Bescheid vertretene Auffassung einen unzutreffenden Ausgangspunkt dar, aus dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 ergebe sich keine neue Bewertung: Das Gegenteil ist der Fall. § 60 Abs. 1 AufenthG hat das Verhältnis zur Asylanerkennung (Art. 16 a GG) tiefgreifend verändert (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG, Rdn. 12). Denn mit § 60 Abs. 1 AufenthG hat sich unter dem Eindruck der jetzt unmittelbar geltenden Richtlinie 2004/83/EG v. 30.9. 2004 (vgl. dazu die Hinweise des BMI v. 13.10.2006 mit Ergänzungen des Gesetzestextes) ein nachhaltiger Perspektivwechsel vollzogen, bei der die GFK mit ihrem Art. 33 zentraler Wertungsmaßstab geworden ist (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil v. 17.1.2005 - A 10 K 10587/04 - m.w.N.; Urteile der Kammer v. 15.11.2006 - 1 A 520/03 -; v. 16.8.2006 - 1 A 406/03 - und v. 7.9. 2005 - 1 A 240/02 -; vgl. dazu auch Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG Rdn. 13). Der Rekurs der Beklagten auf § 51 Abs. 1 AuslG trägt daher nicht mehr, da gem. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG die GFK (Art. 33) als zentraler Wertungsgesichtspunkt, der auch die Qualifikationsrichtlinie bestimmt (dort Erwägungsgrund 2), jetzt ausdrücklich "anzuwenden" ist (so VG Karlsruhe, Urt. v. 10.3.2005 - 2 K 12193/ 03 -). Im deutschen Recht hat aufgrund der neuen Rechtslage eine grundsätzliche Neuausrichtung auf die GFK zu erfolgen (vgl. dazu Beilage zum Asylmagazin 6/2006, S. 1 m.w.N. zur Rechtspr. der Verwaltungsgerichte).
Soweit im Bescheid noch auf eine "Vorprägung" im Heimatland abgestellt wird (S. 4 d. Besch.), liegt das neben der Sache, da es nach § 28 Abs. 2 AsylVfG auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Erstverfahrens ankommt, bis dahin also exilpolitische Aktivitäten fraglos (in Europa oder Deutschland) entfaltet werden durften. Diese sind mithin stets berücksichtigungsfähig. Die Tatsache, dass der Kläger seine Heimat vor langer Zeit "unverfolgt" verlassen und bis dahin keine "feste regimekritische Überzeugung kundgetan" hat (S. 4 d. Besch.), ist gem. § 28 AsylVfG für eine Flüchtlingsanerkennung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG iVm GFK - anders als für die Asylanerkennung (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 28 Abs. 1 AsylVfG) - völlig bedeutungslos. Auch danach entfaltete Aktivitäten sind gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG ausnahmsweise (als Abweichen von der gesetzlichen "Regel") sogar noch zu berücksichtigen - nach Abschluss des Erstverfahrens. Auf dieser Linie liegt es, wenn es gemäß Art. 33 GFK völlig irrelevant ist, zu welchem Zeitpunkt bedrohungsrelevante Überzeugungen (iSv subjektiven Nachfluchtgründen) gewonnen wurden: Hiernach ist allein entscheidend, dass bei künftiger Rückkehr in das Heimatland und für diesen Zeitpunkt eine Bedrohung gegeben ist - gleichgültig, zu welcher Zeit, aus welchen Motiven und aus welchen Gründen (subjektiv oder objektiv) die Bedrohungsgründe entstanden sind. Diese zentrale, auf die Zukunft gerichtete, die Rückkehr in den Blick nehmende Wertung des Flüchtlingsvölkerrechts bestimmt über die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG (Erwägungsgrund 2) auch die nationalen Normen, so dass § 28 Abs. 2 AsylVfG teleologisch entsprechend zu reduzieren ist.
4.2 Außerdem ist eine Handlungseinheit wie der hier vorgetragene Dauersachverhalt der "exilpolitischen Betätigung" mit Auswirkungen auf die politisch motivierte Reaktionsweise vietnamesischer Behörden nicht ohne weiteres der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG zu unterstellen (vgl. OVG Weimar, Urteil v. 6.3.2002 - 3 KO 428/99 -; VG Gießen, NVwZ 1997, Beilage Nr. 9, S. 69 f).
Denn die bloßen Daten von Erkenntnisquellen können nicht zugleich mit der daraus beim Antragsteller gezogenen Erkenntnis bzw. Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen gleichgesetzt werden. Der für den Fristbeginn (§ 51 Abs. 3 VwVfG) maßgebliche Zeitpunkt der Veränderung tatsächlicher Grundlagen bzw. der Erkenntnisfortschritte hinsichtlich des synergistischen Zusammenspiels exilpolitischer Betätigung in Deutschland und Bedrohungsreaktionen in Vietnam ist nicht etwa von einzelnen Erkenntnisquellen und einzelnen Betätigungen abhängig: Die Risiken exilpolitischer Betätigung schwanken und nehmen je nach politischer Grundhaltung des Verfolgerstaates zu oder ab - je nachdem, ob "hardliner" an der Macht sind oder liberalere Kräfte. In Vietnam hat es solche Veränderungen gegeben, wie zahlreiche Berichte und Stellungnahmen belegen. Insofern ist ein fester Zeitpunkt für eine Sachlagenänderung iSv § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nur schwer greifbar, jedenfalls nicht an einzelnen Erkenntnisquellen oder Bescheinigungen über Betätigungen zu orientieren. Von einer Verfristung kann somit nicht ausgegangen werden.
Das gilt in ähnlicher Weise für die Änderung des materiellen Rechts, da die Änderung der allgemeinen Rechtsauffassungen einer Rechtsänderung gleichgestellt wird (BVerfGE 34, 288 = DVBl. 1973, 784; DVBl. 1990, 691), so dass hier die mit der Qualifikationsrichtlinie veränderte Wertung zu einer relevanten Änderung der Rechtslage geführt hat.
5. Die Erfolgsaussichten des Antrages in der Sache sind hier deshalb anzunehmen, weil bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes v. 30.7.2004 / BGBl. I S. 1950) iVm der jetzt uneingeschränkt geltenden Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) nicht von der Hand zu eisen ist (vgl. dazu die Rechtsprechung der Kammer, z.B. Urteile v. 16.8.2006 - 1 A 406/03 - und v. 22.9. 2005 - 1 A 32/02 - sowie v. 28.9.2005 - 1 A 252/02).
5.2 Der neu angefügte Abs. 2 des § 28 AsylVfG ist im Lichte der nunmehr verbindlichen Qualifikationsrichtlinie zudem weitgehend unanwendbar (vgl. Urteil der Kammer v. 24.5. 2006 - 1 A 405/03 -, Asylmagazin 7-8/2006, S. 43).
Im Übrigen vermag § 28 Abs. 2 AsylVfG die Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann zu sperren vermag, wenn ausnahmslos und allein rein subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden (vgl. Urteil der Kammer v. 28.9.2005 - 1 A 252/02 -), was bei einer Verschärfung der gesellschaftlichen Verhältnisse und der Verwaltungs- und Prozesspraxis im Heimatland nicht der Fall ist, so dass eine Sperrwirkung dann auch nicht zum Zuge kommen kann.
5.3 Für die Frage, ob staatliche Maßnahmen auf die "politische Einstellung des Betroffenen" abzielen und sich als Bedrohung darstellen, kommt es stets auf die "Gesamtverhältnisse im Herkunftsland" an sowie auf dortige (objektive) Veränderungen. Diese können die (bloße) Wahrscheinlichkeit einer (bloßen) Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 33 GFK nahe legen (vgl. BVerwG, InfAuslR 1994, S. 286/S. 288).
Es ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass der Antragsteller aus den vorgebrachten Gründen inzwischen - u.a. aufgrund der "Ereignisse" und Verschärfung der Verhältnisse in Vietnam (vgl. u.a. Urteil der Kammer v. 16.8.2006 - 1 A 406/03 -) - bei einer Rückkehr iSv § 60 AufenthG tatsächlich ernsthaft bedroht ist. Das wäre im Folgeverfahren einer individuellen Prüfung iSv Art. 4 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie zu unterziehen.
Hierbei ist einzubeziehen, dass es auf die Zahl ausgewiesener politischer Häftlinge gar nicht ankommt (vgl. S. 5 d. Besch.), sondern dass nach der unmittelbar geltenden Qualifikationsrichtlinie (Art. 9 Abs. 1 b) auch die Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen - ohne, dass sie zunächst Menschenrechte verletzen -, dabei aber selbstverständlich auch solcher, die bereits einen menschenrechtsverletzenden Charakter haben, in einer vorzunehmenden Gesamtschau Verfolgungscharakter haben kann.