AG Tecklenburg

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Zitieren als:
AG Tecklenburg, Beschluss vom 01.03.2007 - 8 Ds 73 Js 5353/06 - asyl.net: M9718
https://www.asyl.net/rsdb/M9718
Leitsatz:
Schlagwörter: Strafrecht, Asylbewerber, Mitwirkungspflichten, Straftat, Asylverfahren, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung
Normen: AufenthG § 95 Abs.1 Nr. 5; AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 49 Abs. 1; AsylVfG § 15; AsylVfG § 84
Auszüge:

Mit der Anklageschrift vom 02.01.2007 wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, seit dem 27.01.2004 im Rahmen eines Passersatzbeschaffungsverfahrens entgegen § 49 Abs. 1 AufenthG nicht die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität oder seiner Staatsangehörigkeit gemacht bzw. nicht die erforderlichen Erklärungen abgegeben zu haben.

Allerdings ist das von ihm angestrengte Asylverfahren erst seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NW in Münster vom 15.12.2006 rechtskräftig abgeschlossen. Aus dem Schutzzweck des Asylverfahrensgesetzes ergibt sich, dass ein Asylbewerber bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens bezüglich seiner Mitwirkungsverpflichtungen den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes - nämlich des § 15 AsylVfG - und nicht denjenigen des Aufenthaltsgesetzes unterliegt. Asylbewerber sind insoweit bei Falsch- oder Nichtangaben nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 strafbar (Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 95 Rdnr. 18). Der Gesetzgeber wollte ein Erschleichen von Asyl erkennbar nicht unter Strafe stellen, was sich nicht zuletzt aus § 84 AsylVfG ergibt, der nur den Dritten unter Strafe stellt.