Der Antrag, mit dem die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich einer für morgen, 30. November 2006 geplanten Abschiebung begehren, hat Erfolg.
Es besteht hinsichtlich der Untersagung der Abschiebung der erforderliche Anordnungsanspruch. Dieser ergibt sich daraus, dass die Kammer mit unanfechtbar gewordenem Beschluss vom 10. August 2006 (VG 27 A 219.06) den Antragsgegner verpflichtet hat, den Antragstellern Duldungen zu erteilen. Mangels Befristung dieser einstweiligen Anordnung besteht diese Pflicht für den Antragsgegner bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die von den Antragstellern am 26. Juli 2006 erhobene Klage (VG 27 A 220.06) auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Aufgrund dieser bestehenden und vollstreckbaren gerichtlichen Regelung ist dem Antragsgegner die Abschiebung der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt untersagt. Daran ändert es nichts, dass der Beschluss vom 10. August 2006 maßgeblich auf der zu diesem Zeitpunkt anzunehmenden Unmöglichkeit einer Abschiebung wegen des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 1) beruhte. Denn selbst dann, wenn sich dessen Gesundheitszustand inzwischen so verbessert hätte, dass seine Abschiebung und die der übrigen Antragsteller möglich wäre, berechtigt dies den Antragsgegner nicht zu der Abschiebung der Antragsteller entgegen der getroffenen gerichtlichen Regelung; vielmehr gäbe es dem Antragsgegner lediglich Anlaß dafür, eine Abänderung der am 10. August 2006 getroffenen vorläufigen gerichtlichen Regelung zu beantragen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit dem analog anwendbaren § 927 ZPO).