Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende schwere Nachteil liegt nicht vor. Das Landgericht hat die örtlich zuständige Ausländerbehörde in das Beschwerdeverfahren einbezogen und diese hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt. Der behauptete Verstoß des Amtsgerichts gegen Art. 104 Abs. 1 GG durch Nichtbeachtung des Antragserfordernisses nach § 3 FreihEntzG bleibt daher für die Beurteilung der Fortdauer der Abschiebungshaft ohne Bedeutung.