KG Berlin

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Zitieren als:
KG Berlin, Beschluss vom 24.11.2006 - 25 W 8/06 - asyl.net: M9729
https://www.asyl.net/rsdb/M9729
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Verhältnismäßigkeit, rechtliches Gehör, Begründung
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 2
Auszüge:

Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen hier vorlagen, ist zutreffend und von der Betroffenen auch nicht in Abrede gestellt worden.

Allerdings enthält der angefochtene Beschluss keinerlei Ausführungen dazu, ob die Haftanordnung verhältnismäßig war. Bei jeder Haftanordnung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. nur BVerfG-K, EZAR 048 Nr. 13; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 11, 21 m.w.N.).

Die Betroffene hat im Rahmen der sofortigen Beschwerde unter Ziffer 1. im Einzelnen Umstände dargetan, auf Grund derer jedenfalls Bedenken bestehen, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier gewahrt worden ist.

Dass sich das Landgericht damit nicht auseinandergesetzt hat, stellt einen Verstoß gegen Art. 103 GG dar. Zwar müssen die Gründe einer gerichtlichen Beschlussfassung nicht stets eine Beschäftigung mit jeder Einzelheit des Vorbringens eines Beteiligten enthalten. Wenn aber auf den entscheidungserheblichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten nicht eingegangen worden ist, lässt dies darauf schließen, dass dieser Vortrag nicht berücksichtigt worden ist, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt (BVerfGE 65, 293, 295; 86, 113, 146).