Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG.
1. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen vor. Die Ausreise des Klägers ist aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich.
a) Infolge der Asylberechtigung des Klägers und der Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) hinsichtlich Iran vorliegen, kommen weder eine Abschiebung noch eine Ausreise des Klägers in sein Heimatland in Betracht; dies sieht auch die Beklagte so.
b) Der Kläger kann aber auch nicht darauf verwiesen werden, er müsse sich um Aufnahme in Aserbaidschan, dem Heimatstaat seiner Ehefrau, bemühen. Zwar ist richtig, dass ausländische Ehegatten, von denen keiner ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, grundsätzlich nicht verlangen können, dass ihnen die Führung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft gerade in Deutschland ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.2.1999 - BVerwG 1 B 2.99 - InfAuslR 1999, 330). Grundsätzlich werden auch ernsthafte Bemühungen verlangt werden können, in dem Land Aufnahme zu finden, dessen Staatsangehörigkeit der Ehepartner hat. Der Umstand, dass der Kläger sich hierum bisher nicht bemüht hat, gereicht ihm aber nicht zum Nachteil, da bereits jetzt sicher ist, dass etwaige Bemühungen keinen Erfolg hätten. Ohne dass das Gericht nähere Kenntnisse über ausländerrechtliche Bestimmungen Aserbaidschans und deren Anwendung in der Praxis hätte, kann doch als sicher vorausgesetzt werden, dass Aserbaidschan einen aus seiner Sicht ausländischen Staatsangehörigen nur dann ins Land einreisen lässt, wenn dieser über einen gültigen Pass verfügt. Das ist beim Kläger indes nicht der Fall und es ist auch nicht ersichtlich, wie der Kläger in zumutbarer Weise an einen solchen kommen soll.
2. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen vor.
c) Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht auch kein Ausweisungsgrund (mehr) entgegen.
Es ist in Rechtsprechung und Literatur im einzelnen streitig, ob und in welchem Umfang im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes) zu berücksichtigen ist. Das erkennende Gericht neigt hier der von Jakober und Welte (in AktAR, Teil A, § 5 AufenthG, Rn. 75, 141; § 25 AufenthG, Rn. 26-26d) vertretenen Auffassung zu, wonach nach Sinn und Zweck sowie dem Zusammenhang der insoweit in Betracht kommenden Regelungen im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG bei verfügter Ausweisung von der Anforderung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes abzusehen sei. Jedenfalls soll dies für solche Gründe gelten, die zur verfügten Ausweisung geführt haben. Denn wegen der besonderen Situation des Ausländers solle die Ausweisung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehen. Im Gegensatz hierzu vertritt der 1. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 31.5.2006 - 1 Bs 5/06, juris) die Auffassung, der von einem Ausländer mit einer Straftat verwirklichte Ausweisungsgrund sei bei der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen; er sei durch die erfolgte Ausweisung nicht verbraucht. Es stehe nach § 5 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie insbesondere bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hiervon absehe. Dabei ist dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht sicher darin zuzustimmen, dass Ausweisungsgründe dann auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG beachtlich sein können, wenn die hier überwindbare Sperrwirkung des § 11 AufenthG von einer Abschiebung herrührt; dies besagt aber noch nicht, dass Gleiches auch für den Fall einer durch eine Ausweisung bedingten Sperrwirkung gelten muss. Auch die im Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts als Beleg für die dortige Auffassung zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 7.12.2004 - BVerwG 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12) sagt im Grunde zu der vorliegenden Frage nichts. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen.
Im vorliegenden Fall stellt die inzwischen über 10 ½ Jahre zurückliegende Tat des Klägers nämlich keinen aktuellen Ausweisungsgrund mehr dar.