Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind.
2. Die Kläger unterlagen bei ihrer Ausreise einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, die gegenwärtig anhält. Mit der Rspr. des OVG Bremen (zuletzt: Urteil vom 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - Urteilsabdruck S. 12 bis 18) geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die tschetschenische Zivilbevölkerung seit Beginn des letzten Tschetschenienkrieges (September 1999) einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien inzwischen entscheidungserheblich geändert haben könnte, bestehen nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht Nordkaukasus, Bern, Januar 2007).
3. Den Klägern steht keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Insoweit ist ein gemischt objektiv-individueller Maßstab zu Grunde zu legen (3.1.). Aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nur in der tschetschenischen Diaspora in Südrussland in Betracht (3.2.). Den Klägern ist es nach ihren individuellen Verhältnissen nicht zuzumuten, dort Zuflucht zu nehmen, weil ihr Existenzminimum dort nicht gewährleistet erscheint (3.3.). Dem steht nicht entgegen, dass die Lebensverhältnisse der Kläger in ihrem Herkunftsgebiet kriegsbedingt ebenfalls schlecht wären (3.4).
3.1. Nach Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie besteht eine interne Fluchtalternative, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und von dem Schutzsuchenden vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Bei der Zumutbarkeitsprüfung kommt es nach Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie auf die allgemeinen Gegebenheiten und auf die persönlichen Umstände des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt an. Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände kann dabei auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie zurückgegriffen werden. Danach sind die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter bei der Entscheidung zugrunde zu legen. Gemäß Art. 20 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie ist die spezielle Lage von besonders schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit Kindern und traumatisierten Personen zu berücksichtigen. Auf der Grundlage des gemischt objektiv-individuellen Maßstabes kommt es darauf an, ob vom Schutzsuchenden vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der inländischen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich ist hierfür, dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bedingungen sein Existenzminimum sichern kann.
Mit diesem Inhalt entspricht Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie weitgehend der bisherigen nationalen Rspr. zur inländischen Fluchtalternative (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff <343>, Beschl. v. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. = NVwZ 1990, 254 = BVerfGE 81, 58; BVerwG, Urt. v. 15.07.1997 - 9 C 2.97 - juris - und Urt. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - juris, S. 4/5 = BVerwGE 108, 84 = NVwZ 1999, 145). Auch nach der neueren Rspr. des BVerwG können individuelle Umstände wie z. B. Erwerbsfähigkeit, Alter, Behinderung, Erkrankung und das Vorhandensein von Angehörigen oder sonstigen Beziehungen bei der Prüfung der inländischen Fluchtalternative - neben den allgemeinen Verhältnissen - mit berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.02.1989 - 9 C 30.87 - ; Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - ; Beschl. v. 24.03.1995 - 9 B 747.94 = NVwZ 1996, 85; Urt. v. 15.07.1997 - 9 C 2.97 - juris-). Maßgebend ist nach der Rspr. des BVerwG (Beschl. v. 31.08.2006 - 1 B 96/06 - <juris>) grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde; vielmehr kommt es darauf an, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht.
3.2. Das Verwaltungsgericht geht im Anschluss an das OVG Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A) davon aus, dass nach den allgemeinen Gegebenheiten eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen vornehmlich nur in der tschetschenischen Diaspora in Südrussland in Betracht kommt. Es ist einer größeren Anzahl von Tschetschenen gelungen, sich dort im Gebiet Rostow (ca. 40.000 bis 70.000), in der Wolgaregion (ca. 28.000 bis 50.000) und in Karatschajewo-Tscherkessien (ca. 23.000) anzusiedeln (vgl. AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 18).
3.2.2. Für Tschetschenen, die über keinen oder über einen alten, am 30.06.2004 abgelaufenen alten Inlandspass verfügen, kann die Besorgung eines neuen Inlandspasses zu einem ernsthaften Sicherheitsrisiko werden.
Wer ohne gültigen Inlandspass angetroffen wird, erhält ein vorläufiges Personaldokument, muss eine Geldstrafe zahlen und beim zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ist - neben dem Nachweis von Wohnraum - Voraussetzung für die Registrierung und für den Zugang zu Sozialleistungen (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 28).
3.2.3. Die Frage, ob tschetschenische Rückkehrer in Teilen Russlands ihre existenziellen Grundbedürfnisse sichern können, hängt zumeist faktisch entscheidend davon ab, ob sie in einem Ort eine reguläre Registrierung und eine Unterkunft erhalten können.
Ohne Registrierung gibt es keinen Zugang zu legaler Beschäftigung, zu sozialer Unterstützung, medizinischer Versorgung und zu den Bildungseinrichtungen (UNHCR, Stellungnahme vom 29.10.2003 an den BayVGH).
Allerdings sind die genannten Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und Registrierung regional unterschiedlich ausgeprägt.
In den Großstädten Moskau und St. Petersburg ist eine legale Aufenthaltsnahme für Tschetschenen regelmäßig auszuschließen (OVG Bremen, a. a. O., S. 36).
Weitgehend Einigkeit besteht in der neueren obergerichtlichen Rspr. darüber, dass auch die an Tschetschenien mehr oder weniger angrenzenden nordkaukasischen Teilrepubliken Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Krasnodar und Stawropol nach den dortigen allgemeinen Gegebenheiten als interne Fluchtalternative für Tschetschenen ausscheiden (vgl. OVG Bremen, a. a. O., S. 35 ff. m.w.N.; VGH Ba.-Wü., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06; Bay VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - S. 36; Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A, S. 24f.).
In den übrigen Gebieten der tschetschenischen Diaspora, insbesondere in der Wolgaregion in Südrussland, ist eine Registrierung relativ leichter möglich, u. a., weil dort erheblich günstiger Wohnraum zu bekommen ist (AA, Lagebericht v. 15.02.2006, S. 28). Die Registrierung von Tschetschenen ist in diesem Gebiet offiziell erlaubt.
Allerdings gibt es nach Memorial (Bericht September 2006, S. 86 - Anlage 10 -) eine Empfehlung der Vorsteher der Milizstationen, keine Tschetschenen registrieren zu lassen. Die in der Wolgaregion ansässigen Kosaken forderten sogar, die Tschetschenen dort auszusiedeln. Nachdem seit dem 01.01.2005 die Sozialleistungen aus den kommunalen Haushalten gezahlt werden, sind die Kommunen auch aus Gründen der Kostenvermeidung bestrebt, keine hilfsbedürftigen Zuziehenden mehr aufzunehmen (Memorial, a. a. O., S. 36).
3.3. Unter Einbeziehung der allgemeinen Gegebenheiten steht den Klägern im Hinblick auf ihre individuellen Verhältnisse keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Seite.
Besondere Umstände; aus denen die Kläger ausnahmsweise auf Moskau oder St. Petersburg als inländische Fluchtalternative verwiesen werden könnten, sind nicht ersichtlich.
Den Klägern ist nach den objektiv-individuellen Gesamtumständen ersichtlich nicht zuzumuten, in Südrussland, etwa in der Wolgaregion, Aufenthalt zu nehmen. Gegen eine Zumutbarkeit sprechen in ihrem Fall insbesondere die nachfolgenden individuellen Umstände:
Keiner der Kläger verfügt über einen neuen Inlandspass. Die Kläger wären den besonderen Sicherheitsrisiken und den für sie beachtlich hohen Kosten ausgesetzt, die mit einer Passbeschaffung in Grozny verbunden sind, falls es ihnen überhaupt gelingen sollte, einen neuen Inlandspass zu beschaffen.
Die Kläger haben keinerlei Anknüpfungspunkte zu einem Gebiet, das als inländische Fluchtalternative in Betracht kommt. Sie haben dort keine Verwandten, Bekannten oder sonstige Kontaktpersonen, deren Hilfe sie in Anspruch nehmen könnten. Sie haben auch keine finanziellen Mittel, auf die sie zurückgreifen könnten. Geld und persönliche Beziehungen sind in der Russischen Föderation aber bei der Überwindung von Schwierigkeiten von größter Bedeutung.
Unter diesen Umständen würde sich die Wohnungssuche für die Kläger dementsprechend schwierig gestalten und wohl Orientierungen an verschiedenen Orten erfordern. Die Kläger müssten voraussichtlich lange herumreisen, um überhaupt Wohnraum zu finden. Dafür fehlen ihnen ersichtlich die finanziellen Mittel. Auch könnten ihnen Hilfsorganisationen wie z. B. Memorial bei der Wohnungssuche nicht behilflich sein (vgl. OVG Bremen, a. a. O., S. 38). Angesichts der Größe der Familie (5 Familienmitglieder) ist unwahrscheinlich, dass die Kläger bei anderen Tschetschenen unterkommen können.
Sollten die Kläger - trotz der hiernach bereits sehr geringen Wahrscheinlichkeit - überhaupt Wohnraum finden, müssten sie ihre Registrierung gegen den zu erwartenden Widerstand der jeweiligen Kommune durchsetzen. Bei diesem Schritt käme zwar eine Hilfe z. B. von Memorial prinzipiell in Betracht, aber auch dieses Verfahren würde Monate oder Jahre dauern.
Die Möglichkeit der Kläger, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen, wird zusätzlich durch folgende Umstände erheblich erschwert: Der Kläger. zu 1. ist, wie er belegt hat, erwerbsunfähig und würde nach den genannten Erkenntnissen ohne Registrierung keine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen können. Er sowie die Klägerin zu 5. sind nach ihrem glaubhaften Vortrag gesundheitlich erheblich beeinträchtigt. Die Familie hätte zudem zwei minderjährige Kinder zu unterhalten.
Es fehlen auch greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerfamilie sonst Hilfe von Dritten bekommen könnte.
3.4. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger auch in Tschetschenien schlechte Lebensbedingungen hätten. Denn diese Lebensumstände hätten eine wesentliche Ursache in der festgestellten örtlich begrenzten Gruppenverfolgung.
Nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben, wenn es am Ort der inländischen Fluchtalternative an einer Existenzgrundlage fehlt. Hiernach wird die Schutzgewährung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Lebensverhältnisse im Herkunftsgebiet gleichermaßen schlecht sind (ebenso: Begründung zu Nr. 38 - Verweis in § 60 AufenthG auf Art. 8 Qualifikationsrichtlinie - im genannten Gesetzentwurf). Allerdings lässt es die Qualifikationsrichtlinie zu, die Verhältnisse am Herkunftsort bereits bei der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu berücksichtigen. Insoweit entspricht die Qualifikationsrichtlinie der bisherigen nationalen Rspr., wonach nur verfolgungsunabhängige existenzielle Gefährdungen eine innerstaatliche Fluchtalternative ausschließen. Denn dieser Rspr. liegt die Überlegung zugrunde, dass dem örtlich begrenzt Verfolgten einerseits nicht zugemutet werden darf, sich in eine existenzielle Notlage zu begeben, um der Verfolgung zu entgehen; er andererseits aber dann, wenn er bereits am Herkunftsort einer Notlage ausgesetzt war, durch den Wegzug an einen verfolgungssicheren Ort keine verfolgungsbedingte und darum keine unzumutbare Verschlechterung seiner Lebensumstände erfährt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1996 - 9 B 136/96 - juris - und Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 43/06 = NVwZ 1999, 308 = BVerwGE 105, 204). Entscheidend ist hiernach, ob die Notlage am verfolgungssicheren Ort ihre Ursache letztlich doch in der Verfolgung hat (BVerwG, Beschl. v. 19.05.1999 - 9 B 1032.98 - juris - Beschlussabdruck S. 2).
Das ist hier der Fall. Die allgemeinen Lebensbedingungen in Tschetschenien sind ersichtlich wegen der dortigen regional begrenzten Gruppenverfolgungslage schlecht.