VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 05.03.2007 - 2 L 294/07 - asyl.net: M9740
https://www.asyl.net/rsdb/M9740
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Terrorismus, Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Ärzte, Politiker, Ingenieure
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte entspricht, dass irakische Staatsangehörige allein wegen der allgemeinen, im Irak bestehenden Gefahren aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen können (vgl. dazu u.a. die dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Urteile der Kammer vom 26.01.2007 - 2 K 205/06.A- und vom 12.12.2006 -2 K 148/06.A-; ferner OVG des Saarlandes, Grundsatzurteil vom 29.09.2006 -3 R 6/06-).

Eine andere Beurteilung vermag auch nicht der Hinweis des Antragstellers auf seinen Beruf als Ingenieur zu rechtfertigen. Zwar ist davon auszugehen, dass bestimmte Personengruppen, wie etwa Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Ärzte und Politiker besonders gefährdet sind, Opfer von Anschlägen durch die militante Opposition im Irak zu werden, sowie insbesondere Repräsentanten des früheren Regimes Saddam Husseins, die inzwischen mit der Regierung zusammenarbeiten, mit Racheakten rechnen müssen (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 11.01.2007 und vom 29.06.2006 -508-516.80/3 IRQ-).

Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller als Ingenieur ebenfalls zu einer Bevölkerungsgruppe zählt, die besonders häufig Opfer von Gewaltverbrechen werden, kann nach Auswertung des der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials gleichwohl nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller als Ingenieur in seinem Heimatland einer extremen Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gleichsam sehenden Auges dem baldigen sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 -9 C 15.95-, BVerwGE 99, 331 und vom 08.12.1998 -9 C 4.98-, NVwZ 1999, 666 m.w.N., jeweils zu dem zum 01.01.2005 außer Kraft getretenen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).