Bezogen auf die Belange des Ausländers, die gegen den Widerruf eines Aufenthaltstitels sprechen, hat die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung neben den offenkundigen und ihr bekannten Belangen des Ausländers auch die im Rahmen der Anhörung vom Ausländer geltend gemachten Belange mit einzustellen; insoweit ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen (aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflicht).
Macht der Ausländer erst im gerichtlichen Verfahren Belange oder für ihn günstige Umstände geltend, die weder offenkundig noch der Ausländerbehörde bekannt gewesen sind, ergibt sich eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Widerrufsentscheidung nicht aus dem Umstand, dass die Ausländerbehörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen konnte.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde bei ihrer Widerrufsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG u.a. maßgeblich darauf abstellt, ob der Ausländer wirtschaftlich integriert ist.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines Widerrufs eines Aufenthaltstitels kann sich auch aus fiskalischen Gründen ergeben (hier: staatliche Sozialleistungen im erheblichen Umfang).
Bezogen auf die Belange des Ausländers, die gegen den Widerruf eines Aufenthaltstitels sprechen, hat die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung neben den offenkundigen und ihr bekannten Belangen des Ausländers auch die im Rahmen der Anhörung vom Ausländer geltend gemachten Belange mit einzustellen; insoweit ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen (aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflicht).
Macht der Ausländer erst im gerichtlichen Verfahren Belange oder für ihn günstige Umstände geltend, die weder offenkundig noch der Ausländerbehörde bekannt gewesen sind, ergibt sich eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Widerrufsentscheidung nicht aus dem Umstand, dass die Ausländerbehörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen konnte.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde bei ihrer Widerrufsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG u.a. maßgeblich darauf abstellt, ob der Ausländer wirtschaftlich integriert ist.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines Widerrufs eines Aufenthaltstitels kann sich auch aus fiskalischen Gründen ergeben (hier: staatliche Sozialleistungen im erheblichen Umfang).
(Amtliche Leitsätze)