Die Beseitigung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grds. nicht erreichbar.
Erfordert der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache, so sind an deren Erfolgsaussichten hohe Anforderungen zu stellen.
Die Beseitigung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grds. nicht erreichbar.
Erfordert der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache, so sind an deren Erfolgsaussichten hohe Anforderungen zu stellen.
(Amtliche Leitsätze)
Einer Wiedereinreise der Antragsteller steht bereits § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG entgegen. Danach darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.
Allerdings werden die Wirkungen der genannten Vorschrift gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag in der Regel befristet. Einen derartigen Antrag haben die Antragsteller zwischenzeitlich bei dem Antragsgegner auch gestellt. Sie sind jedoch der Auffassung, bereits ihre Abschiebung sei rechtswidrig gewesen, so dass sie im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung auf Kosten der öffentlichen Hand nach Deutschland zurückzutransportieren seien.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beseitigung dieser Sperrwirkung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht erreichbar ist (OVG Münster, Beschluss vom 18. 7. 2006 - 18 B 1324/06 -; BayVGH, Beschl. v. 16.8.2005 - 24 CE 05.1731 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.12.2006 - 11 ME 393/06 -). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient regelmäßig nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Dagegen soll einem Antragsteller nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Auch unter dem Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache würde den Antragstellern im Falle einer (nur) vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung auf den 31. Januar 2007 und Erteilung einer Vorabzustimmung zur Ausstellung eines Visums durch die Deutsche Botschaft in Eriwan die Einreise in das Bundesgebiet und der Aufenthalt ermöglicht, mithin der Erfolg der Hauptsache bereits vollständig vorweggenommen.
Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO kann indessen ausnahmsweise durchbrochen werden, sofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) schlechterdings erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar, insbesondere in dem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Diese Durchbrechung ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Dies vermag der Senat hier nicht zu erkennen.