Die Berufung ist nicht wegen einer vom Kläger allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Dass die Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters Ausgangspunkt im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung sein dürfen, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, ist aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1999 (- 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176 = DÖV 2000, 427 = DVBl 2000, 429 = NVwZ 2000, 688), dem der Senat folgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. April 2002 - 18 A 954/02 - und vom 25. Oktober 2002 - 18 A 955/02 -), zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Urteil selbst bei seinen Überlegungen zur Befristung der Ausweisung u. a. von der Frage ausgegangen, ob die Verurteilungen im Bundeszentralregister tilgungsreif sind oder noch gegen den Kläger verwertet werden können.