Die Klage ist zulässig. Dem Kläger ist gem. § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Es kann aber auch bei einem an sich sorgfältigen Empfänger vorkommen, dass ein in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegebener Hinterlegungszettel abhanden kommt (BGH, Versicherungsrecht 1995, 73). Hier hat der Kläger diesen Benachrichtigungszettel eigenen Angaben zufolge erst am 02.10.2006 tatsächlich vorgefunden. Er hätte dann zwar, worauf das beklagte Land zutreffend verweist, noch vier Tage bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist am 06.10.2006 zur Verfügung gehabt, um Klage zu erheben. Vom Kläger, als einem ausweislich seiner Angaben beim Bundesamt nur mit einer geringen Grundbildung ausgestatteten, dazu nur der englischen Sprache, jedenfalls aber nicht des Deutschen mächtigen Ausländer konnte nicht erwartet werden, dass er innerhalb dieser kurzen, ihm verbliebenen Frist als juristischer Laie selbst bei ordnungsgemäßen Bemühungen um eine zutreffende Übersetzung des Rechtsmittelbelehrungstextes, der der Verfügung beigefügt war, daraus auch zwingend den einzig möglichen Schluss ziehen konnte und musste, dass es für den Lauf der Zwei-Wochen-Frist bereits auf das Datum der Zustellung, hier der Niederlegungsbenachrichtigung am 22.09.2006 und nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme von dem Schriftstück ankam, wie dies Laien wohl in der Regel intuitiv annehmen dürften. Mit Rücksicht auf die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes sind daher an sprachunkundige, gering gebildete und juristisch unerfahrene Ausländer wie den Kläger hinsichtlich der Sorgfaltspflichten und Anforderungen im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens nur eingeschränkte Anforderungen zu stellen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte von einer verschuldeten Fristversäumnis zumindest nicht die Rede sein. Immerhin hat der Kläger dann alsbald durch Einschaltung der Kläger-Vertreterin am 11.10.2006 Klage erhoben und zugleich mit der Klage seinen Wiedereinsetzungsantrag fristgemäß gestellt.
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Die Mitwirkungsverpflichtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG erstreckt sich ganz generell auf die Beschaffung eines "Identitätspapiers". Der Begriff "Identitätspapier" ist ein Oberbegriff, der jedes für die Rückreise benötigte und geeignete Papier beinhaltet, wozu in erster Linie, aber nicht ausschließlich, Pass oder Passersatzpapiere zählen. Ein Identitätspapier kann aber auch ein Dokument eines Staates sein, das nicht zur Rückführung in diesen, aber zur Klärung der Nichtzugehörigkeit zu diesem Staat führt und deshalb letztlich der Rückführung in einen anderen Staat dient (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26.05.2005 - 3 L 276/03 -, juris). Das Ziel der Bestimmung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist es, dass nach negativem Ausgang des Asylverfahrens die Rückführung des Ausländers in seinen Herkunftsstaat nicht dadurch verzögert wird oder verhindert wird, dass er seine notwendige Mitwirkung an der Erlangung von Identitätspapieren unterlässt (Bundestagsdrucksache 12/4450, S. 18). Zweck der ins Ermessen der Ausländerbehörde gestellten Ermächtigung, eine nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG zur Mitwirkung verpflichtende Verfügung zu erlassen und einzelne Mitwirkungspflichten zu konkretisieren, ist die Durchsetzung der gesetzlichen Ausreisepflicht, der ein abgelehnter Asylbewerber mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechts unterliegt. Der Ausreisepflicht kann der Ausländer freiwillig nachkommen, sie kann aber auch durch Abschiebung durchgesetzt werden. Das Interesse der Bundesrepublik an einer Ausreise des betreffenden Ausländers ist in jedem Fall dann erfüllt, wenn er das Territorium des Bundesgebiets verlassen hat, ungeachtet dessen, ob er sich nun in seinen eigenen Heimatstaat oder in einen sonst aufnahmebereiten Drittstaat begibt oder in den Heimatstaat bzw. einen aufnahmebereiten Drittstaat abgeschoben wird. Das ergibt sich aus den Vorschriften des § 50 Abs. 1, Abs. 2. Satz 1 und Abs. 4 sowie § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 59 Abs. 2 AufenthG. Aus diesen Vorschriften lässt sich eindeutig entnehmen, dass ein Ausländer keinen Anspruch darauf hat, in seinen eigenen Heimatstaat und nur in diesen abgeschoben zu werden, wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Durchsetzung seiner gesetzlichen, von ihm nicht freiwillig befolgten Ausreisepflicht ergriffen werden. Vielmehr ist es ohne Weiteres zulässig, ihn auch in eine Staat abschieben zu können, der nicht der Staat seiner Staatsangehörigkeit ist, aber zu seiner Aufnahme bereit ist. Ein Ausländer kann also nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG durchaus verpflichtet sein, auch an der Ausstellung von Papieren mitzuwirken, die seine Reise in einen aufnahmebereiten Drittstatt ermöglichen, der nicht der Staat seiner eigenen Staatsangehörigkeit ist, der aber aufgrund von Abkommen mit der Bundesrepublik oder auf deren Ersuchen bereit ist, den Betreffenden im Wege der freiwilligen Einreise bzw. der Abschiebung durch Behörden der Bundesrepublik dauerhaft oder auch für nur begrenzte Zeit auf seinem Territorium aufzunehmen und ihm dazu ein entsprechendes Reisedokument auszustellen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Begriffe "Pass" und "Passersatzpapier" zu verstehen. Der Pass (Passport) ist im engen Sinne ein amtlicher Ausweis, der an den Inhaber von dem Staat herausgegeben wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und der nach dem Recht des ausstellenden Staates zu grenzüberschreitenden Reisen und dem Grundsatz zur Rückkehr in das eigene Hoheitsgebiet berechtigt. Dieser Pass bleibt im Eigentum des jeweiligen Staates. Er dient zur Identifizierung und zur Legitimation gegenüber staatlichen Behörden. Ein Passersatzpapier (Travel Document) ist davon jedoch zu unterscheiden. Es stellt zwar auch einen Ausweis dar, unterscheidet sich von einem Pass aber dadurch, dass es zwar auch den grenzüberschreitenden Reisen dient, aber ansonsten nicht sämtliche Funktionen eines Passes aufweist. Ein Passersatzpapier bestätigt, dass die eingetragenen Personalien zu der Person gehören, die im Papier eingetragen ist und erlaubt dem Inhaber mit dem Papier über die Grenze des Ausstellerstaates in diesen ein- oder auszureisen. Ein Passersatzpapier, wie etwa ein von einem Aufnahmestaat ausgestellter Reiseausweis für Flüchtlinge (vgl. hierzu die Regelungen der §§ 4 - 13 AufenthVO) unterscheidet sich von einem Pass im engeren Sinne dadurch, dass diese Papiere gerade nicht bestätigen, dass der Inhaber zugleich auch Staatsangehöriger des ausstellenden Staates ist. Vielmehr stellen solche Dokumente eine Abweichung und zwar eine völkerrechtlich zulässige Abweichung von dem Grundsatz der Passhoheit Staaten dar, wonach diese infolge ihrer Personalhoheit über ihre Staatsangehörigen im Grundsatz nur diesen einen Pass ausstellen können, Staatsangehörigen anderer fremder Staaten hingegen nicht ohne Weiteres Pässe ausstellen dürfen.
Soweit der Kläger also mit der angegriffenen Verfügung unter Ziff. 1b verpflichtet wird, ein Antragsformular für die Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die Republik Nigeria auszufüllen und zu unterschreiben, besagt dies vor diesem Hintergrund nicht, dass er damit auch verpflichtet würde zugleich und etwa der objektiven Wahrheit zuwider damit zu erklären, auch nigerianischer Staatsangehöriger zu sein.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm, falls zu Unrecht eine nigerianische Staatsangehörigkeit von der nigerianischen Botschaft bejaht würde oder ihm sonst ungeachtet des Vorliegens einer nigerianischen Staatsangehörigkeit jedenfalls ein Rückreisedokument für eine Abschiebung nach Nigeria ausgestellt würde, nach einer Abschiebung dorthin unzumutbare Nachteile drohen würden. Denn Nigeria ist vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im rechtskräftigen Bescheid vom 25.04.2005 bereits als Abschiebezielstaat genannt worden, so dass der Kläger im Rahmen des Asylverfahrens bzw. des anschließenden asylrechtlichen Klageverfahrens die Möglichkeit gehabt hätte, etwa ihm in Nigeria drohende Gefahren zielstaatsbezogener Art geltend zu machen. Selbst wenn er kein Nigerianer sein sollte, gleichwohl aber nach Nigeria abgeschoben würde, wäre er dadurch nicht gehindert, Nigeria alsbald in Richtung seines wahren Heimatstaates zu verlassen. Die nigerianischen Behörden würden ihn daran nicht hindern. Infolge seiner englischen Sprachkenntnisse könnte er in Nigeria auch von dort aus eine Weiterreise organisieren.