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OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2007 - 13 A 1138/04.A - asyl.net: M9825
https://www.asyl.net/rsdb/M9825
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien, Kosovo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Glaubwürdigkeit, fachärztliche Stellungnahmen, Beweiswürdigung, eigene Sachkunde, Versorgungslage, Wohnraum, Situation bei Rückkehr, Suizidgefahr, Retraumatisierung, gesteigertes Vorbringen, alleinstehende Frauen, Finanzierbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift, an deren Stelle seit dem 1. Januar 2005 § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG getreten ist.

2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht für den Senat im vorliegenden Rechtsstreit im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt unter zusammenfassender wertender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), insbesondere unter freier Beweiswürdigung des Vorbringens der Klägerin im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sowie des eingeholten Gutachtens vom 31. Juli 2003 nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit - im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit - dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo wesentlich verschlechtern wird.

Vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst ist sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch bei Geltendmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste und Stellungnahmen sowie die Überprüfung darin getroffener Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit; eine besondere medizinische Sachkunde ist insoweit regelmäßig nicht zwingend erforderlich. Die Würdigung ärztlicher Atteste und Stellungnahmen, insbesondere zum Vorliegen psychischer Erkrankungen von Asylbewerbern, ist deshalb eine gerade in Asyl- und Abschiebungsschutzklagen sich ständig wiederholende Aufgabe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2006 - 8 A 4323/03.A -, a. a. O., vom 7. Februar 2006 - 15 A 330/06.A - und vom 5. Januar 2005 - 21 A 3093/04.A -, NVwZ-RR 2005, 358) und kann - zwangsläufig - in zwei Tatsacheninstanzen eines solchen Rechtsstreits zu unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzgerichte führen.

(b) Eine den oben dargestellten Maßstäben entsprechende Gefahr für Leib oder Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) - einschließlich ernsthafte Suizidgefahr - ist auch ausgehend von den ärztlichen Bescheinigungen des Dr. L. und des Gutachtens des Prof. Dr. G. und der Dipl.-Psych. C. vom 31. Juli 2003, die eine behandlungsbedürftige PTBS der Klägerin und mittelschwere depressive Begleitsymptomatik annehmen, die bei Nicht-Behandlung im Kosovo zu einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung (Retraumatisierung) führen könne, nicht überwiegend wahrscheinlich.

Die ärztliche Stellungnahme des Dr. L. kann schon deshalb nicht überzeugen, weil es sich bei dieser lediglich um eine Äußerung des Therapeuten der Klägerin handelt.

Auch ausgehend vom Gutachten vom 31. Juli 2003 ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin von für die Gewährung von Abschiebungsschutz notwendiger Intensität bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat nicht überwiegend wahrscheinlich.

(aa) Zunächst ist der Senat nicht davon überzeugt, dass bei der Klägerin eine durch ein Vorflucht-Erlebnis ausgelöste PTBS vorliegt, von der bei ihrer Rückkehr in die Heimat abschiebungsschutzrelevante Gefahren ausgehen könnten.

Das anders lautende Ergebnis des o. a. Gutachtens beruht auf einer in wesentlichen Teilen unwahren Schilderung der Klägerin von dem Geschehen vor ihrer Ausreise. Die Beurteilung des Gesundheitszustands der Klägerin und seiner befürchteten Verschlimmerung bei ihrer Rückführung in das Kosovo gründet im Wesentlichen auf einem im diagnostischen Gespräch erstmals vorgetragenen und zudem deutlich herausgehobenen Ereignis, das der Klägerin im Kosovo widerfahren sein soll, und auf falschen Annahmen. Das Gutachten nimmt das Vorbringen der Klägerin im Explorationsgespräch kritiklos als wahr hin, beleuchtet die - im Folgenden aufgezeigten - Widersprüche und Ungereimtheiten zum früheren Vorbringen der Klägerin nicht und nimmt dazu keine Stellung.

Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die tatsächlichen Angaben von traumatisierten Flüchtlingen nicht an den Maßstäben gemessen werden können, wie sie an die Angaben nicht traumatisierter Flüchtlinge gestellt werden. Indes bestehen die dargelegten Widersprüche, Ungereimtheiten und Steigerungen nicht etwa nur um das eigentlich angeblich traumatisierende Ereignis herum, vielmehr hat die Klägerin ihre gesamte Verfolgungsgeschichte und die Rahmenhandlung um dieses herum widersprüchlich und nicht nachvollziehbar geschildert. Das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses wird auch nicht etwa dadurch bestätigt, dass die Klägerin verschiedene psychologische Tests (SKID, IES-R, PTSS-10, BDI) absolviert hat und als Ergebnis dieser Tests eine PTBS bestätigt wurde. Zum einen beziehen sich diese Tests allein auf die mündlichen Angaben der Klägerin bzw. auf Fragebögen, so dass es der Klägerin - die schon hinsichtlich ihrer Verfolgungsgeschichte die Unwahrheit gesagt hat - ein leichtes ist, das Ergebnis dieser Tests zu manipulieren. Zum anderen kann durchaus unterstellt werden, dass die Klägerin an einer mittelschweren Depression leidet. Dies macht den Test BDI für die Klägerin als Beleg für eine PTBS unbrauchbar, die Tests SKID, IES-R und PTSS-10 werden dadurch zumindest verfälscht.

Da die Klägerin keine Traumatisierung erlitten hat, ist der Senat schon deshalb auch von der Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin bei Rückkehr in das Kosovo nicht im Sinne beachtlicher Wahrscheinlichkeit überzeugt. Insoweit verfügt der Senat hinsichtlich der tatsächlichen Ereignisse im Heimatland der Klägerin vor ihrer Ausreise, in die das behauptete Ereignis eingebettet gewesen sein soll, durch eine Vielzahl - und daher hier nicht im Einzelnen anführbarer - ihm vorliegender Berichte und Stellungnahmen informierter Verfasser und Stellen vor Ort über eine hinreichende Sachkunde. Die bestehenden Widersprüche, Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in den Angaben der Klägerin im Explorationsgespräch, die dem Gutachten vom 31. Juli 2003 die solide Grundlage entziehen, sind nicht beseitigbar. Ihnen braucht der Senat auch nicht von Amts wegen nachzugehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchh. 310 § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 212; ebenso BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403, und BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, NVwZ-RR 1999, 208).

(bb) Auch soweit das Gutachten vom 31. Juli 2003 bei der Klägerin eine mittelschwere depressive Begleitsymptomatik feststellt - was als mittelschwere Depression qualifiziert werden kann -, ist eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung der Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat nicht beachtlich wahrscheinlich.

Der Senat hat mehrfach generell festgestellt (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 13 A 261/05.A - und Beschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -), dass psychische Krankheiten wie PTBS oder - sogar schwere - Depression im Kosovo in den öffentlichen Institutionen der Gesundheitsversorgung und den Institutionen der privaten Organisationen (sog. NGOs) sowie von niedergelassenen Therapeuten landesangemessen medikamentös und gesprächsweise behandelt werden können, der ausreisepflichtige Ausländer eine Behandlung nach westeuropäischem Standard nicht beanspruchen kann und die erforderlichen Medikamente im Kosovo erhältlich sind.

Die o. a. Rechtsprechung des Senats wird durch die kritische Stellungnahme von Gierlichs (vgl. Gierlichs, Zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo, ZAR 2006, 277) nicht erschüttert. Die Entscheidungen des Senats zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen befürchteter Verschlimmerung psychischer Erkrankungen im Kosovo betreffen stets die Einzelfälle der jeweiligen Kläger/innen in Würdigung aller relevanten individuellen Umstände. Die Einzelfallwürdigung kann durchaus zur Anerkennung eines solchen Abschiebungshindernisses, etwa wegen beachtlich wahrscheinlicher wesentlicher Verschlimmerung der Krankheit im Heimatland Kosovo infolge fehlenden geschützten Raums für die PTBS-kranke Person (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. August 2006 - 13 A 2521/06.A - und vom 5. September 2006 - 13 A 4979/05.A -) führen. Im Mittelpunkt der Senatsentscheidungen zum Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen befürchteter Gesundheitsgefahr steht lediglich die von der Rechtsprechung als Voraussetzung entwickelte wesentliche Verschlimmerung der Krankheit - wie bei psychischen Krankheiten etwa der PTBS oder der schweren Depression -, nicht aber die mögliche Erschwerung von Heilung oder Linderung der Krankheit, welche Aufgabe des Arztes oder Psychotherapeuten und Grundlage seiner Überlegungen und Vorbehalte ist. Ferner steht im Hinblick auf die befürchtete Krankheitsverschlimmerung nicht eine mögliche rein medikamentöse Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Vordergrund, sondern eine medikamentöse Behandlung im Zusammenwirken mit einer gesprächsgestützten Behandlung. Soweit Gierlichs a.a.O. eine solche Behandlungsmöglichkeit wegen einer erdrückenden Patienten/Therapeuten-Relation für unmöglich hält, ist die dem zugrunde liegende Berechnung aus den folgenden Gründen nicht überzeugend: Die kriegerischen Aktionen der früheren serbisch-jugoslawischen Staatsmacht gegen die kosovo-albanische Bevölkerung betrafen nahezu ausschließlich die ländlichen Regionen des westlichen Kosovo, also bei weitem nicht die der Rechnung zu Grunde liegende Gesamtzahl von 2 Mio. Kosovo-Albanern; nicht jedes Dorf, sondern die als UCK-Stützpunkte vermuteten Dörfer wurden durchkämmt oder zerstört; außerdem wurde nicht jeder Bewohner von einem traumatisierenden Ereignis überzogen; nicht jeder solchermaßen Betroffene entwickelt eine PTBS (vgl. zu dieser Feststellung: Opferhilfe Hamburg, Aktuelle Standards der Traumabehandlung, unter Bezug auf G. G. , wonach auch bei vergleichbar schweren Traumata nur 10 - 25 % der Betroffenen eine PTBS entwickeln und zur Risikogruppe zählen, www.opferhilfe-hamburg.de) sowie nicht jede PTBS-kranke Person nimmt die Hilfe eines Therapeuten in Anspruch; zudem stellt sich das Problem einer durch Gewalttaten im Zuge der Auseinandersetzungen im Kosovo verursachten PTBS nach Lage der beim Senat anhängigen Abschiebungsschutzklagen nahezu ausschließlich bei Frauen mit Familie; eine Erhöhung der Zahl der infolge der beschriebenen Gewalteinwirkungen psychisch Kranken im Kosovo um einen Bevölkerungsanteil "normal" psychisch Erkrankter in der EU ist unzulässig, weil eine Übertragung der von regional-spezifischen Erscheinungen geprägten Verhältnisse in der EU auf die Verhältnisse im Kosovo nicht möglich und ein Doppelansatz nicht ausgeschlossen ist. Vor dem Hintergrund ist bereits die - zudem von Untersuchungen betreffend Bosnien und nicht Kosovo ausgehende - Ausgangsgröße der zu behandelnden Kranken nicht belastbar und ergebnisorientiert. Das gleiche gilt für die angesetzte Bezugsgröße der verfügbaren Therapeuten, die Psychologen und spezialisierte Beraterinnen/Helferinnen nicht berücksichtigt. Von einer grundsätzlich wirksamen Hilfe letzterer für psychisch Kranke kann ausgegangen werden; dass die von ihnen in der Vergangenheit im Kosovo erbrachten Leistungen vergeblich gewesen seien, kann nicht unterstellt werden. Eine gebotene realitätsnahe Betrachtung der Versorgungslage im Kosovo führt zu einer wesentlich geringeren landesweiten Patienten/Therapeut-Relation als die der o. a. Kritik zu Grunde liegenden, die zwar nicht zufrieden stellen kann, eine Versorgung eines psychisch Kranken nach Lage des jeweiligen Einzelfalls aber nicht schlichtweg ausschließt.

dd) Der Senat kann auch eine beachtlich wahrscheinliche Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität in der Form einer Gesundheitsverschlechterung durch ernsthafte Suizidgefahr im Fall ihrer Rückkehr in das Kosovo nicht feststellen. Insoweit stützt er sich ebenfalls auf die Feststellungen des Gutachtens vom 31. Juli 2003.

Soweit im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris, die Rede ist von der Sachkunde des Gerichts, beurteilen zu können, ob für die Klägerin im Abschiebezielstaat eine ernste Suizidgefahr voraussichtlich... "ausgeschlossen" werden kann, sieht der Senat darin keine Aufgabe des Maßstabs der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" der wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn "ausgeschlossen" werden kann ein Suizid, die intensivste Form der Gesundheitsverschlechterung, eines zwangsweise in die Heimat zurückgeführten ausreisepflichtigen Ausländers von keinem Therapeuten oder Gutachter. Zudem wird der in Deutschland regelmäßig nicht ernsthaft zum Suizid bereite Ausländer ernsthafte Suizidgedanken allenfalls in einer besonderen, ausweglosen Situation im Heimatland entwickeln, was aber von einem objektiv und spekulationsfrei wertenden Fachmann mit für eine richterliche Tatsachenfeststellung notwendiger Sicherheit regelmäßig nicht vorausgesagt werden kann.