Die Abschiebehaft in zu Unrecht angeordnet worden, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Der Senat hat bereits Bedenken, wenn die Anordnung der Abschiebehaft auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 AufenthG gestützt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Betroffene einer Abschiebung - etwa durch Untertauchen - zu entziehen versucht. Trotz Ankündigung der Abschiebung hat sie sich in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und wurde von dort unmittelbar am 28.11.2006 zum Flughafen verbracht. Sie hat in ihrer Anhörung am 28.11.2006 bekundet, sich auch weiterhin in der Unterkunft aufzuhalten. Anlass, hieran Zweifel zu hegen, besteht nicht.
Letztlich aber kann der Senat dies offen lassen. Die Anordnung von Abschiebehaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach § 62 Abs. 2 AufenthG setzt neben dem Vorliegen der in Satz 1 aufgezählten Gründe voraus, dass die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich und zudem verhältnismäßig ist (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 11). Selbst also wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegeben sind, kommt eine Haftanordnung nur in Betracht, wenn sich der Betroffene der Abschiebung offensichtlich entziehen will und die Abschiebung nicht mit milderen Mitteln des Zwangs durchgesetzt werden kann (Renner, a.a.O.). Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze ist die Anordnung der Abschiebehaft vorliegend unverhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Abschiebung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Voraussetzungen vorliegen (Flugbuchung, Reisedokument) nicht mit milderen Mitteln durchgesetzt werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene etwa untertauchen wolle, sind nicht ersichtlich. Daher kommt es in Betracht, dass die Betroffene am Termin der neuen Abschiebung durch entsprechende Hilfspersonen zum Flughafen verbracht werden kann. Hierzu kann sie von der ihr zugewiesenen Unterkunft abgeholt werden, wie dies bereits am 28.11.2006 praktiziert worden ist. Zudem ist zu beachten, dass eine Abschiebung bis zum 01.02.2007 keineswegs gewährleistet ist. Nach den Ausführungen der Beteiligten zu 2. scheiterte die Abschiebung am 28.11.2006 insbesondere daran, dass die Betroffene ihr Passersatzpapier nicht unterzeichnet hat. Nach wie vor fehlt es also an einem gültigen Ausreisedokument, woran sich auch durch die Anordnung von Abschiebehaft nichts ändert. Sicherungshaft dient der Sicherung des Zugriffs auf den Betroffenen zum Zeitpunkt der vorgesehenen Abschiebung, nicht aber der Erzwingung von Mitwirkungshandlungen.