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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 09.10.2006 - AN 19 S 06.02605 - asyl.net: M9895
https://www.asyl.net/rsdb/M9895
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Familienzusammenführung, sonstige Familienangehörige, außergewöhnliche Härte, Adoption, Erwachsenenadoption, volljährige Kinder, Schutz von Ehe und Familie, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 36; GG Art. 6; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen wie vorliegend kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, die aufschiebende Wirkung anordnen.

Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seinen Adoptiveltern.

Zutreffend ging die Antragsgegnerin davon aus, dass der Antragsteller auch nicht die Voraussetzungen des § 36 AufenthG erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Vom Vorliegen einer solchen außergewöhnlichen Härte, die letztlich das Ermessen eröffnen würde, kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Grundsätzlich können solche Umstände sowohl in der Person des Ausländers als auch des deutschen Familienangehörigen liegen. In jedem Fall kommt es darauf an, ob der Ausländer und der deutsche Familienangehörige auf die familiäre Lebensgemeinschaft angewiesen ist und ob diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (BayVGH, BayVBl 1998, Seite 56). Zwar wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989, 2 BvR 1169/84) eine in diesem Sinn schutzwürdige Familiengemeinschaft auch durch Adoption begründet. Allerdings spricht bei volljährigen Kindern und alleinstehenden sonstigen Erwachsenen eine Vermutung dafür, dass sie nicht für eine auf Dauer angelegte familiäre Lebensgemeinschaft in das Bundesgebiet einreisen, so lange nicht ein Familienmitglied oder sie selbst einer besonderen Betreuung bedürfen (siehe Hailbronner, AufenthG, RdNr. 31 zu § 36). Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist in diesen Fällen im Hinblick auf Art. 6 GG unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen. Wie oben bereits ausgeführt, kann eine andere Bewertung dann geboten sein, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt (BayVGH, Beschluss vom 3.3.1999, 10 CS 98.2903 m.w.N.). Solche, eine außergewöhnliche Härte i.S. des § 36 AufenthG begründenden Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die in diesem Zusammenhang vorgetragene Einbindung des Antragstellers in die Hausgemeinschaft, das gute Verhältnis zu Adoptiveltern und Geschwistern ist aus Sicht des Antragstellers und der Familie sicher durchaus wünschenswert; die Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls rechtfertigt dies alleine aber nicht. Weder die Adoptiveltern noch die Geschwister sind auf die weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet angewiesen. Auch das vorgetragene Vertrauensverhältnis untereinander macht den Antragsteller für die Restfamilie nicht quasi unverzichtbar.

Dies gilt auch im Verhältnis zu der in der Hausgemeinschaft lebenden Großmutter, deren Allgemeinzustand sich nach dem Vortrag des Antragstellers verschlechtert hat und die auf die Hilfe der Familiengemeinschaft angewiesen ist. Wenn der Antragsteller auch die Großmutter mitbetreut und ihr Lebenshilfe leistet, so kann auf Grund des Sachvortrages nicht davon ausgegangen werden, dass die Großmutter auf die Person des Antragstellers angewiesen ist. Die Großmutter lebt im Familienverband mit in gerader Linie Verwandten und nach dem Vortrag kümmert sich letztlich die gesamte Familie um ihre Betreuung. Dass der Antragsteller dies unter Umständen zuverlässiger tut als seine Geschwister, belegt in diesem Zusammenhang in keiner Weise, dass die vom Antragsteller erbrachte Beistandsleistung für die Großmutter geradezu unverzichtbar wäre. Es ist nicht vorstellbar, dass der Beitrag des Antragstellers insoweit nicht von der unterhaltsverpflichteten Tochter und deren Ehemann sowie den anderen Enkelkindern erbracht bzw. ausgeglichen werden kann. Nur wenn die Beistandsleistung des Antragstellers jedoch geradezu unverzichtbar wäre, könnte von einer außergewöhnlichen Härte, die gravierender als eine besondere Härte ist, ausgegangen werden.