Der auf Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da er nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt und im Übrigen eine Divergenz auch nicht vorliegt.
Nach Auffassung der Beklagten widerspricht das Urteil des Verwaltungsgerichts der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, für die Klägerin bestünde keine interne Schutzmöglichkeit in anderen Gebieten der Russischen Föderation, während demgegenüber der erkennende Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - ausdrücklich dargelegt habe, dass eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG bzw. ein interner Schutz im Sinne von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie in Gebieten außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung stehe. Indessen fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwiefern der vom Verwaltungsgericht entschiedene Fall überhaupt mit dem der Entscheidung des beschließenden Senats zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar ist. Dessen hätte es jedoch bedurft, denn wie der Senat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt hat, kommt es nach Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG nunmehr auf die am Ort des internen Schutzes bestehenden "allgemeinen Gegebenheiten" und zusätzlich auch auf die "persönlichen Umstände" des Asylsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an. Insofern ist dem Darlegungsgebot hinsichtlich der Divergenzrüge nur genügt, wenn auch aufgezeigt wird, dass den angeblich divergierenden Entscheidungen eine jeweils vergleichbare Tatsachenbasis - falls dies bei dieser jeweils auf den Einzelfall bezogenen Beurteilung überhaupt möglich ist - zugrunde liegt. Daran fehlte es indessen völlig.