VG Oldenburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 26.03.2007 - 4 A 3057/05 - asyl.net: M9918
https://www.asyl.net/rsdb/M9918
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Streitwert, Kosten
Normen: RVG § 30 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Festsetzung beruht auf § 30 Satz 1 RVG. Es handelt sich um ein "sonstiges" Klageverfahren im Sinne dieser Vorschrift, da die Klage von vornherein auf die Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebeschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG und hilfsweise auf die Feststellung der Voraussetzungen der Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gerichtet war. Davon ist auch für den durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes geschaffenen Rechtszustand auszugehen. Zwar mag sein, dass durch das Aufenthaltsgesetz die materielle Substanz der Asylberechtigung einerseits und die des Abschiebeschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG andererseits weitgehend angenähert, wenn nicht gleichgewichtet ausgestaltet worden ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 30 Satz 1 RVG muss es aber dem Gesetzgeber überlassen bleiben, hier die etwa notwendig erscheinenden Konsequenzen zu ziehen. So könnte der Gesetzgeber mit einer unterschiedlichen Bemessung auch dem Umstand Rechnung tragen, dass regelmäßig der Prüfungsrahmen einer Asylberechtigung weiter ist als der eines Abschiebungsschutzes. Jedenfalls würde nach Überzeugung des Gerichts eine Nichtbeachtung der in § 30 Satz 1 RVG vorgesehenen Differenzierung die Grenzen einer zulässigen Rechtsfortbildung durch den Richter überschreiten. Das Gericht kann mithin der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 21. Dezember 2006, Az.: 1 C 29.03, vertretenen Auffassung nicht folgen.