BAMF

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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 23.03.2007 - 5246262-438 - asyl.net: M9920
https://www.asyl.net/rsdb/M9920
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Christen, Chaldäer
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Antragsteller, irakischer Staatsangehöriger und chaldäischer Christ, hat bereits unter Aktenzeichen 2796774-438 Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragt.

Am 13.03.2007 stellte der Antragsteller persönlich in der Außenstelle Chemnitz unter Vorlage eines deutschsprachigen Statements einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag), der auf § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt wurde. Zur Begründung wurde darin im Wesentlichen vorgetragen, dass er Angehöriger der christlichen Minderheit sei und sich die Situation im Irak für die christlichen Minderheiten erheblich verschlechtert habe. Ferner hätte seine gesamte Familie den Irak verlassen. Seine Eltern und eine Schwester seien im Juni 2006 in den USA eingebürgert worden, seine in Jordanien lebenden Geschwister betrieben das Einwanderungsverfahren in die USA. Lediglich ein Bruder lebe mit seiner Familie noch in Bagdad, der aber ebenfalls die Ausreise aus dem Irak organisiere. Ein Onkel sei in Bagdad unter ungeklärten Umständen am ...2005 erschossen worden. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, erst recht wegen seiner verwandtschaftlichen Beziehungen in den USA Gefahren für Leib und Leben durch islamistische Kreise ausgesetzt zu sein. Zum Beweis legt der Antragsteller Kopien diverser familiärer Unterlagen vor sowie aktuelle Erkenntnismittel.

1. Dem Antrag wird entsprochen; die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vor.

Auf Grund des von ihm geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.