LG Lüneburg

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Zitieren als:
LG Lüneburg, Beschluss vom 28.02.2007 - 6 T 4/07 - asyl.net: M9922
https://www.asyl.net/rsdb/M9922
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Ingewahrsamnahme, Ausländerbehörde, Polizei, Haftbefehl, Vorführung, Haftrichter, Rechtsgrundlage
Normen: AufenthG § 62
Auszüge:

Die sofortige Beschwerde der Betroffenen ist zulässig und in der Sache begründet.

Zu Recht macht die Betroffene geltend, dass die Ingewahrsamnahme eines richterlichen Beschlusses bedurft hätte. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ingewahrsamnahme eines ausreisepflichtigen Ausländers zur Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter ohne vorherige richterliche Anordnung unzulässig (vgl. OLG Celle, Nds. Rechtspfleger 2004, S. 129; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.02.2004, Az. 6 W 32/03), weil das geltende Recht der Abschiebehaft die Ausländerbehörden nicht ermächtigt, den Ausländer über die Polizeibehörden aus eigener Machtvollkommenheit zur vorläufigen Sicherung der Abschiebung selbst in Gewahrsam zu nehmen oder dem Haftrichter vorzuführen.

Die Ausländerbehörde kann sich vorliegend nicht darauf berufen, dass die Betroffene aufgrund des bestehenden Verdachtes einer Straftat zur Polizei verbracht worden wäre und es sich deshalb um eine strafprozessuale Maßnahme gehandelt habe. Zwar ist die Betroffene ausweislich des Abschlussvermerkes der Polizei vom 13.06.2006 zunächst vorläufig festgenommen worden, um sie zwecks Identitätsfeststellung und verantwortlicher Vernehmung zur Polizei zu verbringen. Nach Abschluss ihrer Vernehmung bestand für eine vorläufige Festnahme jedoch kein Anlass mehr, da die zu tätigenden Ermittlungen abgeschlossen waren und ein Haftbefehl gem. §§ 112 ff. StPO offensichtlich nicht beantragt werden sollte. Die sich an die Vernehmung anschließende Ingewahrsamnahme erfolgte mithin für die Ausländerbehörde, die die Polizei bereits in dem Schreiben vom 31.03.2006 gebeten hatte, die Betroffene festzunehmen.

Im Hinblick darauf, dass die Betroffene von ihrer Antragstellung bei der Ausländerbehörde zur Polizei verbracht worden war, war der Ausländerbehörde auch bekannt, dass die Betroffene im Anschluss an ihre Vernehmung mit großer Wahrscheinlichkeit zur Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter in Gewahrsam zu nehmen sein würde, so dass die Anordnung der Ingewahrsamnahme durch das Amtsgericht hätte beantragt werden können, ohne dass die Gefahr bestanden hätte, dass sich die Betroffene dem Zugriff der Ausländerbehörde zwischenzeitlich entzieht.